18 Punkte zur Situation in Deutschland

Dieses Schrift­stück ist der Deutschen Regierung bekannt, kann und wurde bisher von keinem Gericht der „BRD” widerlegt.

Es ist kein illegales Schrift­stück.
Bitte verviel­fäl­tigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk endlich aufwacht.

  1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Welt­krieges kein souve­räner Staat, sondern mili­tä­risch besetztes Gebiet der alli­ierten Streit­kräfte.
    Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Haupt­sie­ger­macht, die Verei­nigten Staaten von Amerika
    beschlag­nahmt (vgl. SHAEF–Gesetz Nr.52, Art.1). Alle Vorbe­halts­rechte der Alli­ierten haben bis zum heutigen Tage unein­ge­schränkte Gültigkeit. Die Alli­ierten haben dies im „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Eini­gungs­vertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmit­telbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völker­recht­liche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichs­haupt­stadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
    Folgende Stellen aus dem „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort­gel­tende Besat­zungs­recht der Alliierten:

    In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Rege­lungen zu
    verein­baren, welche die deutsche Souve­rä­nität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“

    (Präambel, Abschnitt 6)

    Alle Rechte und Verpflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Verwal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Überein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Verpflich­tungen unter­liegen ohne Diskri­mi­nierung denselben künftigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Verwal­tungs­maß­nahmen wie gleich­artige nach deutschem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.“

    (Artikel 2)

    Alle Urteile und Entschei­dungen, die von einem durch die alli­ierten Behörden oder durch eines derselben einge­setzten Gericht oder gericht­lichen Gremium vor Unwirk­sam­werden der Rechte und Verant­wort­lich­keiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechts­kräftig und rechts­wirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entschei­dungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

    (Artikel 4)

  2. Deutschland hat bis heute keinen rechts­gül­tigen Frie­dens­vertrag mit den Gegnern des 2. Welt­krieges geschlossen – weder mit den vier alli­ierten Besat­zungs­mächten, noch mit irgend­einem anderen Staat.
    Aufgrund der „Feind­staa­ten­klausel“ der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UN-Charta) befindet sich Deutschland mit insgesamt 47 Staaten völker­rechtlich noch immer im Kriegs­zu­stand. Dieser Zustand kann nur durch einen Frie­dens­vertrag aufge­hoben werden. Im SHAEF- Gesetz– Nr. 3 (veröf­fent­licht von der Mili­tär­re­gierung für Deutschland — Kontroll­gebiet des obersten Befehls­habers, bestätigt und ausge­geben am 15.11.1944), erkennen folgende Staaten die U.S.A. als Ober­be­fehls­haber und Haupt­sie­ger­macht des 2. Welt­krieges und somit den fort­wäh­renden Kriegs­zu­stand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand):

    Australien, Abes­sinien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Costa– Rica, Cuba, Czecho­slovakia, Dänemark, Domi­ni­ka­nische Republik, Ecuador, Egypten, Frank­reich, Groß­bri­tannien, Grie­chenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien, Iran, Irak, Kolumbien, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Nieder­lande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Peru, Phil­ip­pinen, Polen, Salvador, Saudi– Arabien, Südafri­ka­nische Union, Türkei, UdSSR, U.S.A., Uruguay, Venezuela, Yugo­slawien, bzw. deren Rechtsnachfolger

  3. Die „Bundes­re­publik Deutschland“ (BRD) war zu keinem Zeitpunkt Rechts­nach­folger des „Deutschen Reiches“, sondern nur ein „Besat­zungs­recht­liches Mittel“ zur Selbst­ver­waltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit.

    Die „Bundes­re­publik Deutschland“ (BRD) war nie ein souve­räner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche Demo­kra­tische Republik“ (DDR) eine vorüber­ge­hende Verwal­tungs­einheit im besetzten Deutschland dar. Das besat­zungs­recht­liche Mittel „Bundes­re­publik Deutschland“ exis­tierte auf der Grundlage des es konsti­tu­ie­renden „Grund­ge­setzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.

  4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besat­zungs– und verfas­sungs­rechtlich „beson­deren Status“ und war nie ein Teil der BRD.
    Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundes­re­publik Deutschland“. Dies haben die Alli­ierten im Geneh­mi­gungs­schreiben der Mili­tär­gou­ver­neure zum Grund­gesetz vom 12.05.1945 (Abs.4) fest­ge­schrieben.
    Dieser Tatsache trägt auch das Bestä­ti­gungs­schreiben der Alli­ierten Komman­dantura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alli­ierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzen: — Absatz 2, in dem fest­ge­stellt wird, dass Berlin ein Land der Bundes­re­publik Deutschland sei und — Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grund­gesetz und Gesetze der „Bundes­re­publik Deutschland“ für Berlin bindend seien. Im „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt.Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundes­re­publik Deutschland“. Sichtbare Zeichen der Exter­ri­to­ria­lität von Berlin gegenüber der BRD ist beider­seitige Nicht­zu­stän­digkeit Berliner und bundes­deut­scher Behörden, die Neutra­lität der Abge­ord­neten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr– bzw. Ersatzdienst.
  5. Das besat­zungs­recht­liche Provi­sorium BRD erhielt keine vom Volk in freier Selbst­be­stimmung gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grund­gesetz“.
    Nach geltendem Völker­recht („Haager Land­kriegs­ordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grund­gesetz“ ein „Provi­sorium zur Aufrecht­er­haltung von Ruhe und Ordnung in einem mili­tä­risch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provi­so­rische Natur des „Grund­ge­setzes für die BRD“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck, der auch im sog. „Eini­gungs­vertrag“ erhalten blieb: „Dieses Grund­gesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
    Im Artikel 25 des Grund­ge­setzes verpflichtet sich die Bundes­re­publik Deutschland, die allge­meinen Regeln des Völker­rechts anzu­er­kennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundes­rechts, gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmit­telbar für die Bewohner des Bundes­ge­bietes. Als völker­recht­licher Vertrag ist somit auch die „Haager Land­kriegs­ordnung“ dem „Grund­gesetz für die Bundes­re­publik Deutschland“ überge­ordnet, denn gemäß „Haager Land­kriegs­ordnung“ darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem Grunde sind selbst in den U.S.A. bei Immo­bi­li­en­ver­käufen die Eigen­tums­ver­hält­nisse auf 60 Jahre rück­wirkend zu überprüfen. Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten:

    1. Es kommt zu einem fried­lichen Wechsel der Regie­rungs­ver­ant­wortung in Deutschland und die U.S.A. wird somit in die Lage versetzt, mit dem ehema­ligen Kriegs­gegner, nämlich dem „Deutschen Reich“, einen Frie­dens­vertrag zu schließen, oder
    2. Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not, Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen.
  6. Mit der Strei­chung des Artikels 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das Grund­gesetz, sondern die „Bundes­re­publik Deutschland“ selbst als provi­so­ri­sches Staats­ge­bilde erloschen.
    Am 17.07.1990 verfügten die Alli­ierten während der Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfassung der DDR“ die Strei­chung der Präambel und des Artikels 23 des „Grund­ge­setzes für die Bundes­re­publik Deutschland“.
    Mit dem terri­to­rialen Geltungs­be­reich verlor das „Grund­gesetz für die Bundes­re­publik Deutschland“ als Ganzes mit Wirkung zum 18.07.1990 seine Gültigkeit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990 ). Da die BRD verfas­sungs­rechtlich (fest­ge­stellt mit Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes) ihre Hoheit ausdrücklich „auf den Geltungs­be­reich des Grund­ge­setzes“ bezog, war mit dem Grund­gesetz auch das besat­zungs­recht­liche Mittel „BRD“ aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besat­zungs­recht­liche Provi­sorium namens „Bundes­re­publik Deutschland“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des Deutschen Volkes treu­hän­disch für die West­al­li­ierten zu verwalten hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­publik Deutschland“ seit ihrem Erlöschen getä­tigten Rechts­ge­schäfte und Verwal­tungsakte sind danach rechts­widrig und ungültig. Alle seitdem ausge­stellten Pässe, Perso­nal­aus­weise, Führer­scheine, Kfz –Zulas­sungen und Kfz-Schilder, sowie alle seitdem erlas­senen Gesetze, Verord­nungen, Verwal­tungs­vor­schriften und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr rechts­wirk­samen Grund­ge­setzes durch­ge­führten Wahlen der „Bundes­re­publik Deutschland“ sind nichtig. Da die „Bundes­re­gierung“ nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl ange­nom­menen Verfassung regiert, begründet sie nach Völker­recht die Staatsform einer Diktatur.
  7. Mit dem Erlöschen des Grund­ge­setzes ist die „Weimarer Verfassung“ von 1919 wieder in Kraft.
    Die Verfassung des Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechts­grundlage des
    Deutschen Volkes.

    Die „Weimarer Verfassung” vom 11.08.1919 ist nie völker­rechtlich wirksam aufge­hoben oder ersetzt worden. Deshalb ist sie nach der Auflösung des Grund­ge­setzes die einzig gültige verfas­sungs­mäßige Rechts­grundlage in Deutschland. Sie ist die einzige Verfassung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen ange­nommen wurde. (Sie gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetz­gebung bis zum 22.05.1949 vorge­nom­menen Verän­de­rungen.) Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Natio­nal­so­zia­listen 1935 mit dem „Gesetz zur Gleich­schaltung der Länder mit dem Reich” und der Schaffung des Landes „Sachsen– Anhalt“ völker­rechts­widrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese völker­rechts­wid­rigen Gesetze der Natio­nal­so­zia­listen durch das SHAEF–Gesetz Nr.1 der Alli­ierten wieder aufge­hoben worden. Damit ist der Verfas­sungs­zu­stand vom 30.01.1933 wieder herge­stellt worden.
  8. Der Staat „Deutsches Reich” als Insti­tution des Völker­rechts ist 1945 bei der Kapi­tu­lation nicht unter­ge­gangen.

    Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich”, sondern die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die „Bedin­gungslose Kapi­tu­lation” in Berlin-Karlshorst unter­schrieben. Das Deutsche Reich wurde lediglich beschlag­nahmt und verlor danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine Hand­lungs­fä­higkeit. Nach den Plänen der Alli­ierten sollte es dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Frie­dens­ver­trages zurück­ge­geben werden. Die von Alli­ierten defi­nierte Terri­to­ria­lität Deutsch­lands waren und sind die Reichs­grenzen vom 31.12.1937. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat dies mit Urteil vom 31.07.1973 bestätigt:

    Es wird daran fest­ge­halten, dass das deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapi­tu­lation noch durch die Ausübung fremder Staats­gewalt in Deutschland durch die Alli­ierten noch später unter­ge­gangen ist; es besitzt nach wie vor Rechts­fä­higkeit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sation nicht hand­lungs­fähig. Die BRD ist nicht „Rechts­nach­folger“ des Deutschen Reiches.“

    (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363)

    Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“), da das „3.Reich“ 1945 durch die Alli­ierten mit Aufhebung der verfas­sungs­wid­rigen Gesetze der Natio­nal­so­zia­listen aufgelöst worden war. Diese Urteile sind zwischen­zeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geän­derten poli­ti­schen Verhält­nisse in Europa hinfällig geworden. Das besat­zungs­recht­liche Provi­sorium „Bundes­re­publik Deutschland“ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“. Es konnte auch, da nicht souverän, zu keinem Zeitpunkt die Rechts­nach­folge des Deutschen Reiches antreten.

  9. Das Hoheits– und Vertre­tungs­recht über Deutschland kann völker­rechtlich nur von einer Regierung des „Deutschen Reiches” ausgeübt werden.
    Die Regierung des „Deutschen Reiches” ist die einzige Instanz, die aber terri­to­riale und hoheits­recht­liche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann. Es war niemals irgend­einem Vertreter oder einer Insti­tution der besat­zungs­recht­lichen Provi­sorien „Bundes­re­publik Deutschland“ und „Deutsche Demo­kra­tische Republik” möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder Abtretung von Teilen des Deutschen Reichs­ge­bietes z.B. an Frank­reich, Polen und Russland durch Vertreter der Insti­tution „Bundes­re­publik Deutschland“ unmöglich, da rechts­widrig und somit von Anfang an ungültig war. Die entspre­chenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden bei Erlangung der vollen Souve­rä­nität diesem nach inter­na­tio­nalem Völker­recht wieder zurück­ge­geben werden.
  10. Der „Eini­gungs­vertrag” zwischen zwei Teilen von Deutschland ist sowohl völker­rechtlich als auch staats– und verfas­sungs­rechtlich ungültig.

    Das Sozi­al­ge­richt Berlin hat im Urteil einer Nega­ti­ons­klage vom 19.05.1992 (Akten­zeichen S 56 Ar 239/92)
    fest­ge­stellt, dass der so genannte „Eini­gungs­vertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Eini­gungs­ver­trages” besagt, dass die Länder Bran­denburg, Meck­lenburg– Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grund­ge­setzes” am 03.10.1990 Länder der „Bundes­re­publik Deutschland“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alli­ierten aufge­hoben war, konnte ein rechts­wirk­samer Beitritt der ehema­ligen DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehema­ligen DDR dem terri­to­rialen Geltungs­be­reich des Grund­ge­setzes beitreten.
    Die Proto­koll­er­klärung zum „Eini­gungs­vertrag“, die in den veröf­fent­lichten Ausgaben meist fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertrags­partner sowohl der Fort­geltung alli­ierten Rechtes als auch der weiterhin ausste­henden Einheit von Deutschland als Ganzem, bewusst waren:

    Beide Seiten sind sich einig, dass die Fest­legung des Vertrags unbe­schadet der zum Zeitpunkt der Unter­zeichnung noch beste­henden Rechte und Verant­wort­lich­keiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausste­henden Ergeb­nisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“

    Alle seit dem 18.07.1990 von der erlo­schenen „Bundes­re­publik Deutschland“ und deren Vertretern geschlos­senen Verträge mit anderen Ländern und inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen sind rechts­un­gültig. Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr exis­tenten „Bundes­re­publik Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“, noch für die jewei­ligen Vertrags­partner bindend. Dies begründet auch in der EU die derzeitige Situation für die Vertrags­partner Deutschlands.

  11. Grund­stück­ver­käufe im Gebiet von Gesamt­deutschland nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
    Gemäß der Alli­ierten Komman­dantura Berlin [BK/O (47) 50] vom 21.02.1947 sind Grund­buch­än­de­rungen nur mit Zustimmung der alli­ierten Behörden möglich. Damit sind schon aus diesem Grunde alle Grund­stücks­ver­käufe in Gesamt­deutschland nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr nach der Auflösung des besat­zungs­recht­lichen Mittels „Bundes­re­publik Deutschland“ (ab dem 18.07.1990).
  12. Mit dem Erlöschen des terri­to­rialen Geltungs­be­reichs der „Bundes­re­publik Deutschland” ist auch die Insti­tution „Deutsche Bundesbank” und die Finanz­hoheit der „Bundes­re­publik Deutschland” erloschen.

    Daher muss jede Gruppe natür­licher oder juris­ti­scher Personen in Deutschland für ihre Geschäfte die von den Alli­ierten nach dem Krieg einge­setzte Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im Wech­selkurs 2:1 verwenden (vgl. der Mili­tär­re­gierung Deutschland Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geld­wesens“ in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67: „Ausstattung der Gebiets­kör­per­schaft Groß-Berlin mit Geld“). Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung, vermeint­liche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen zurück­zu­be­zahlen, welche die nicht mehr exis­tie­rende „Bundes­re­publik Deutschland ” bei welcher Bank auch immer aufge­nommen hat.

  13. Der Staats­besitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach einem Frie­dens­vertrag zurück­ge­geben werden.
    Der Staats­besitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende von den Sieger­mächten als „Sonder­ver­mögen Deutsches Reich” beschlag­nahmt. Treu­hän­di­scher Besitzer ist bis zum Abschluss des Frie­dens­ver­trages mit dem „Deutschen Reich“ die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Frie­dens­ver­trages werden die beschlag­nahmten Güter dem Staat „Deutsches Reich“ wieder gehören. Die von der nicht mehr exis­tie­renden Regierung der „Bundes­re­publik Deutschland” seit ihrem Untergang am 18.07.1990 durch­ge­führte Veräu­ßerung von Teilen dieses Staats­be­sitzes des Staates „Deutsches Reich“ (Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren Grund­stücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grund­stücke) war damit rechts­widrig und von Anfang an ungültig. Daher müssen diese Geschäfte rück­gängig gemacht werden.
  14. Die Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­publik Deutschland” besitzen keine Hoheits­rechte mehr; ihre Akte sind nicht rechts­wirksam.

    Es ist den Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­publik Deutschland’” seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechts­wirksam Schreiben mit hoheit­lichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzu­stellen. Es bedarf einer Amts­person, um Briefe mit hoheit­lichem Charakter zuzu­stellen. Derzeitig haben die Behörden, Gerichte usw. der „Bundes­re­publik Deutschland” nur die Möglichkeit, sich der priva­ti­sierten Deutschen Post AG bzw. anderer privater Zustell­dienste zu bedienen. Da auch die Gerichts­voll­zieher gar keine Amts­per­sonen sind, ist es den sog. Behörden der „Bundes­re­publik Deutschland“ auch unmöglich, über diesen Weg rechts­wirksam Briefe zuzu­stellen. Zudem haben Behörden der „Bundes­re­publik Deutschland” grund­sätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches Reich” Briefe zuzu­stellen, da diese Bürger diesen Behörden exter­ri­torial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegen­über­stehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen-Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO). Ebenso wenig wie die „Bundes­re­publik Deutschland“ der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exter­ri­to­ria­lität hoheit­liche Briefe rechts­wirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“.
    Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundes­re­publik Deutschland” exter­ri­torial gegenüber.

    Das heißt, sie unterstehen:

    • Bürger­rechtlich   (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
    • Allgemein– und verwal­tungs­rechtlich   (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
    • Straf­pro­zess­rechtlich   (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
    • Zivil­pro­zess­rechtlich   (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533])
    • Gerichts­ver­fas­sungs­rechtlich    (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975)

    nicht den Behörden und der Gerichts­barkeit der de jure erlo­schenen und nicht mehr exis­tenten „Bundes­re­publik Deutschland“. Alle Beamten und Vertreter der „Bundes­re­publik Deutschland“ begehen Landes­verrat bzw. Hoch­verrat gegenüber dem Deutschen Volk und dem real exis­tie­renden Staat „Deutsches Reich“! Die Regie­rungs­ver­treter der „Bundes­re­publik Deutschland” wurden hierüber im Jahre 1990 von der Kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ mit Unter­stützung der Sieger­mächte in Kenntnis gesetzt und ange­wiesen, alle unter­ge­ord­neten Behörden ebenfalls zu infor­mieren. Zusätzlich wurden auch alle Verwal­tungs­be­hörden von Städten und Gemeinden der „Bundes­re­publik Deutschland“ mit mehr als 40.000 Einwohnern von der kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ direkt über diesen Sach­verhalt aufge­klärt und darauf hinge­wiesen, dass das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Fest­halten an dem „Allein­ver­tre­tungs­an­spruch“ der „Bundes­re­publik Deutschland” als vermeint­liche Rechts­nach­fol­gerin des Staates „Deutsches Reich“ den Tatbe­stand des Landes– bzw. Hoch­verrats erfüllt.

  15. Jeder Verwal­tungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.07.1990 erlo­schenen „Bundes­re­publik Deutschland” an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ und deren Eigentum durch­ge­führt worden ist, ist ein rechts­wid­riger Übergriff bzw. eine Souve­rä­ni­täts­ver­letzung und daher scha­dens­er­satz­pflichtig.

    Dieser Scha­den­ersatz ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung für einen Bescheid o. ä. unter­schrieben haben, denn die sog. Amts­per­sonen der „Bundes­re­publik Deutschland“ sind seit dem 17.07.1990 keine Amts­per­sonen mehr. Sie sind lediglich als Privat­per­sonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne von der recht­mä­ßigen kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ legi­ti­miert worden zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durch­zu­setzen. Diese Privat­per­sonen, die sich als Amts­per­sonen ausgeben. ohne definitiv solche zu sein, können beim Department of Justice in den U.S.A. wegen terro­ris­ti­scher Hand­lungen gegen die Inter­essen der USA angezeigt werden. Alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der „Bundes­re­publik Deutschland” einge­for­derten Geld­leis­tungen, Sachwerte oder Dienst­leis­tungen sind rechts­widrig erhoben worden und stellen eine unge­recht­fer­tigte Berei­cherung der Personen dar, welche diese Leis­tungen verlangt haben. Jeder Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leis­tungen zurückzufordern.

  16. Alle Personen, die im 1944 besetzten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind Deutsche.
    Deutschland umfasst nach Völker­recht nach wie vor das gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den Reichs­grenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF–Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) fest­gelegt wurden. Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs– und Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes vom 22.07.1913 — und sogar nach Artikel 116 des „Grund– gesetztes für die Bundes­re­publik Deutschland“ — Deutsche und somit Bürger des Staates „Deutsches Reich”. Die Berliner in Ost und West sind und waren durch­gehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des Staates „Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs– Haupt­stadt Berlin.
  17. Jeder Deutsche hat das Recht, Perso­nal­pa­piere des „Deutschen Reiches” zu besitzen.
    Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebiets­stand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staats­bürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie somit auch berechtigt, Perso­nal­pa­piere des Staates „Deutsches Reich” ohne irgend­welche Schwie­rig­keiten, recht­liche Konse­quenzen oder Repres­salien von Seiten der Behörden und Insti­tu­tionen der erlo­schenen „Bundes­re­publik Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen.
  18. Nach wie vor planen die Alli­ierten, den Staat „Deutsches Reich” zu einem von ihnen zu bestim­menden Datum zurück­zu­geben.
    Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin“ (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die Alli­ierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besat­zungszeit und nach der Schließung eines Frie­dens­ver­trages zu einem von den Alli­ierten zu bestim­menden Datum als souve­ränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wieder­her­zu­stellen (s. SHAEF–Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis heute nichts geändert

.
Diese Aufklä­rungs­schrift soll mit dazu beitragen, dass eine fried­liche Verei­nigung und Übergabe Deutsch­lands an eine legi­ti­mierte, vom Volke in freier Wahl gewählte Regierung und ein Frie­dens­vertrag zustande kommt.
Wir kämpfen gegen die Lügen der Deutschen Politiker und den Verrat am eigenen Volk.

Wachen Sie auf, sonst wird Deutschland vernichtet!!!

Grundlage dieser Ausführung, war das Schreiben der Martina Pflock von:   http://www.abwasser-abzocke.de

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