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Geschichte/Revisionismus Politik

18 Punkte zur Situation in Deutschland

Dieses Schrift­stück ist der Deutschen Regierung bekannt, kann und wurde bisher von keinem Gericht der „BRD” widerlegt.

Es ist kein illegales Schriftstück.
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  1. Deutsch­land ist seit dem Ende des zweiten Welt­krieges kein souve­räner Staat, sondern mili­tä­risch besetztes Gebiet der alli­ierten Streitkräfte.
    Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Haupt­sie­ger­macht, die Verei­nigten Staaten von Amerika
    beschlag­nahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr.52, Art.1). Alle Vorbe­halts­rechte der Alli­ierten haben bis zum heutigen Tage unein­ge­schränkte Gültig­keit. Die Alli­ierten haben dies im „Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräf­tigt, also nach dem sog. „Eini­gungs­ver­trag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmit­telbar Gültig­keit für das ganze Land, da der völker­recht­liche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichs­haupt­stadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
    Folgende Stellen aus dem „Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort­gel­tende Besat­zungs­recht der Alliierten:

    In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlä­gige Rege­lungen zu
    verein­baren, welche die deutsche Souve­rä­nität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“ 

    (Präambel, Abschnitt 6)

    Alle Rechte und Verpflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­ri­sche, gericht­liche oder Verwal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Über­ein­stim­mung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Verpflich­tungen unter­liegen ohne Diskri­mi­nie­rung denselben künftigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­li­chen und Verwal­tungs­maß­nahmen wie gleich­ar­tige nach deutschem Recht begrün­dete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.“ 

    (Artikel 2)

    Alle Urteile und Entschei­dungen, die von einem durch die alli­ierten Behörden oder durch eines derselben einge­setzten Gericht oder gericht­li­chen Gremium vor Unwirk­sam­werden der Rechte und Verant­wort­lich­keiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechts­kräftig und rechts­wirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entschei­dungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. 

    (Artikel 4)

  2. Deutsch­land hat bis heute keinen rechts­gül­tigen Frie­dens­ver­trag mit den Gegnern des 2. Welt­krieges geschlossen – weder mit den vier alli­ierten Besat­zungs­mächten, noch mit irgend­einem anderen Staat.
    Aufgrund der „Feind­staa­ten­klausel“ der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UN-Charta) befindet sich Deutsch­land mit insgesamt 47 Staaten völker­recht­lich noch immer im Kriegs­zu­stand. Dieser Zustand kann nur durch einen Frie­dens­ver­trag aufge­hoben werden. Im SHAEF- Gesetz- Nr. 3 (veröf­fent­licht von der Mili­tär­re­gie­rung für Deutsch­land — Kontroll­ge­biet des obersten Befehls­ha­bers, bestätigt und ausge­geben am 15.11.1944), erkennen folgende Staaten die U.S.A. als Ober­be­fehls­haber und Haupt­sie­ger­macht des 2. Welt­krieges und somit den fort­wäh­renden Kriegs­zu­stand an (Deutsch­land hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand):

    Austra­lien, Abes­si­nien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Costa- Rica, Cuba, Czecho­slo­vakia, Dänemark, Domi­ni­ka­ni­sche Republik, Ecuador, Egypten, Frank­reich, Groß­bri­tan­nien, Grie­chen­land, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien, Iran, Irak, Kolumbien, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Nieder­lande, Neusee­land, Nicaragua, Norwegen, Panama, Peru, Phil­ip­pinen, Polen, Salvador, Saudi- Arabien, Südafri­ka­ni­sche Union, Türkei, UdSSR, U.S.A., Uruguay, Venezuela, Yugo­sla­wien, bzw. deren Rechtsnachfolger

  3. Die „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ (BRD) war zu keinem Zeitpunkt Rechts­nach­folger des „Deutschen Reiches“, sondern nur ein „Besat­zungs­recht­li­ches Mittel“ zur Selbst­ver­wal­tung eines Teiles von Deutsch­land für eine bestimmte Zeit.

    Die „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ (BRD) war nie ein souve­räner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche Demo­kra­ti­sche Republik“ (DDR) eine vorüber­ge­hende Verwal­tungs­ein­heit im besetzten Deutsch­land dar. Das besat­zungs­recht­liche Mittel „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ exis­tierte auf der Grundlage des es konsti­tu­ie­renden „Grund­ge­setzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.

  4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besat­zungs- und verfas­sungs­recht­lich „beson­deren Status“ und war nie ein Teil der BRD.
    Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“. Dies haben die Alli­ierten im Geneh­mi­gungs­schreiben der Mili­tär­gou­ver­neure zum Grund­ge­setz vom 12.05.1945 (Abs.4) festgeschrieben.
    Dieser Tatsache trägt auch das Bestä­ti­gungs­schreiben der Alli­ierten Komman­dan­tura zur Verfas­sung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbin­dung mit BKO (51) 56, Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alli­ierten zwei Absätze der Verfas­sung von Berlin außer Kraft setzen: — Absatz 2, in dem fest­ge­stellt wird, dass Berlin ein Land der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land sei und — Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grund­ge­setz und Gesetze der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ für Berlin bindend seien. Im „Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt.Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“. Sichtbare Zeichen der Exter­ri­to­ria­lität von Berlin gegenüber der BRD ist beider­sei­tige Nicht­zu­stän­dig­keit Berliner und bundes­deut­scher Behörden, die Neutra­lität der Abge­ord­neten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
  5. Das besat­zungs­recht­liche Provi­so­rium BRD erhielt keine vom Volk in freier Selbst­be­stim­mung gewählte Verfas­sung, sondern lediglich ein „Grund­ge­setz“.
    Nach geltendem Völker­recht („Haager Land­kriegs­ord­nung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grund­ge­setz“ ein „Provi­so­rium zur Aufrecht­erhal­tung von Ruhe und Ordnung in einem mili­tä­risch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Die provi­so­ri­sche Natur des „Grund­ge­setzes für die BRD“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck, der auch im sog. „Eini­gungs­ver­trag“ erhalten blieb: „Dieses Grund­ge­setz verliert seine Gültig­keit an dem Tage, an dem eine Verfas­sung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entschei­dung beschlossen worden ist.“
    Im Artikel 25 des Grund­ge­setzes verpflichtet sich die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, die allge­meinen Regeln des Völker­rechts anzu­er­kennen. Sie sind damit Bestand­teil des Bundes­rechts, gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmit­telbar für die Bewohner des Bundes­ge­bietes. Als völker­recht­li­cher Vertrag ist somit auch die „Haager Land­kriegs­ord­nung“ dem „Grund­ge­setz für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ über­ge­ordnet, denn gemäß „Haager Land­kriegs­ord­nung“ darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem Grunde sind selbst in den U.S.A. bei Immo­bi­li­en­ver­käufen die Eigen­tums­ver­hält­nisse auf 60 Jahre rück­wir­kend zu über­prüfen. Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten:
    1. Es kommt zu einem fried­li­chen Wechsel der Regie­rungs­ver­ant­wor­tung in Deutsch­land und die U.S.A. wird somit in die Lage versetzt, mit dem ehema­ligen Kriegs­gegner, nämlich dem „Deutschen Reich“, einen Frie­dens­ver­trag zu schließen, oder
    2. Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen Deutsch­land dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not, Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die oben genannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen. 
  6. Mit der Strei­chung des Artikels 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das Grund­ge­setz, sondern die „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ selbst als provi­so­ri­sches Staats­ge­bilde erloschen.
    Am 17.07.1990 verfügten die Alli­ierten während der Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfas­sung der DDR“ die Strei­chung der Präambel und des Artikels 23 des „Grund­ge­setzes für die Bundes­re­pu­blik Deutschland“.
    Mit dem terri­to­rialen Geltungs­be­reich verlor das „Grund­ge­setz für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ als Ganzes mit Wirkung zum 18.07.1990 seine Gültig­keit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990 ). Da die BRD verfas­sungs­recht­lich (fest­ge­stellt mit Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes) ihre Hoheit ausdrück­lich „auf den Geltungs­be­reich des Grund­ge­setzes“ bezog, war mit dem Grund­ge­setz auch das besat­zungs­recht­liche Mittel „BRD“ aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besat­zungs­recht­liche Provi­so­rium namens „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des Deutschen Volkes treu­hän­disch für die West­al­li­ierten zu verwalten hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ seit ihrem Erlöschen getä­tigten Rechts­ge­schäfte und Verwal­tungs­akte sind danach rechts­widrig und ungültig. Alle seitdem ausge­stellten Pässe, Perso­nal­aus­weise, Führer­scheine, Kfz –Zulas­sungen und Kfz-Schilder, sowie alle seitdem erlas­senen Gesetze, Verord­nungen, Verwal­tungs­vor­schriften und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr rechts­wirk­samen Grund­ge­setzes durch­ge­führten Wahlen der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ sind nichtig. Da die „Bundes­re­gie­rung“ nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl ange­nom­menen Verfas­sung regiert, begründet sie nach Völker­recht die Staats­form einer Diktatur.
  7. Mit dem Erlöschen des Grund­ge­setzes ist die „Weimarer Verfas­sung“ von 1919 wieder in Kraft.
    Die Verfas­sung des Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechts­grund­lage des
    Deutschen Volkes.

    Die „Weimarer Verfas­sung” vom 11.08.1919 ist nie völker­recht­lich wirksam aufge­hoben oder ersetzt worden. Deshalb ist sie nach der Auflösung des Grund­ge­setzes die einzig gültige verfas­sungs­mä­ßige Rechts­grund­lage in Deutsch­land. Sie ist die einzige Verfas­sung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen ange­nommen wurde. (Sie gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetz­ge­bung bis zum 22.05.1949 vorge­nom­menen Verän­de­rungen.) Zwar wurde die Weimarer Verfas­sung durch die Natio­nal­so­zia­listen 1935 mit dem „Gesetz zur Gleich­schal­tung der Länder mit dem Reich” und der Schaffung des Landes „Sachsen- Anhalt“ völker­rechts­widrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese völker­rechts­wid­rigen Gesetze der Natio­nal­so­zia­listen durch das SHAEF-Gesetz Nr.1 der Alli­ierten wieder aufge­hoben worden. Damit ist der Verfas­sungs­zu­stand vom 30.01.1933 wieder herge­stellt worden.
  8. Der Staat „Deutsches Reich” als Insti­tu­tion des Völker­rechts ist 1945 bei der Kapi­tu­la­tion nicht untergegangen.

    Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich”, sondern die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die „Bedin­gungs­lose Kapi­tu­la­tion” in Berlin-Karls­horst unter­schrieben. Das Deutsche Reich wurde lediglich beschlag­nahmt und verlor danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine Hand­lungs­fä­hig­keit. Nach den Plänen der Alli­ierten sollte es dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Frie­dens­ver­trages zurück­ge­geben werden. Die von Alli­ierten defi­nierte Terri­to­ria­lität Deutsch­lands waren und sind die Reichs­grenzen vom 31.12.1937. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat dies mit Urteil vom 31.07.1973 bestätigt: 

    Es wird daran fest­ge­halten, dass das deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 über­dauert hat und weder mit der Kapi­tu­la­tion noch durch die Ausübung fremder Staats­ge­walt in Deutsch­land durch die Alli­ierten noch später unter­ge­gangen ist; es besitzt nach wie vor Rechts­fä­hig­keit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sa­tion nicht hand­lungs­fähig. Die BRD ist nicht „Rechts­nach­folger“ des Deutschen Reiches.“

    (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363)

    Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“), da das „3.Reich“ 1945 durch die Alli­ierten mit Aufhebung der verfas­sungs­wid­rigen Gesetze der Natio­nal­so­zia­listen aufgelöst worden war. Diese Urteile sind zwischen­zeit­lich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geän­derten poli­ti­schen Verhält­nisse in Europa hinfällig geworden. Das besat­zungs­recht­liche Provi­so­rium „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“. Es konnte auch, da nicht souverän, zu keinem Zeitpunkt die Rechts­nach­folge des Deutschen Reiches antreten.

  9. Das Hoheits- und Vertre­tungs­recht über Deutsch­land kann völker­recht­lich nur von einer Regierung des „Deutschen Reiches” ausgeübt werden.
    Die Regierung des „Deutschen Reiches” ist die einzige Instanz, die aber terri­to­riale und hoheits­recht­liche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann. Es war niemals irgend­einem Vertreter oder einer Insti­tu­tion der besat­zungs­recht­li­chen Provi­so­rien „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ und „Deutsche Demo­kra­ti­sche Republik” möglich gewesen, über Deutsch­land als Ganzes zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtren­nung oder Abtretung von Teilen des Deutschen Reichs­ge­bietes z.B. an Frank­reich, Polen und Russland durch Vertreter der Insti­tu­tion „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ unmöglich, da rechts­widrig und somit von Anfang an ungültig war. Die entspre­chenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden bei Erlangung der vollen Souve­rä­nität diesem nach inter­na­tio­nalem Völker­recht wieder zurück­ge­geben werden.
  10. Der „Eini­gungs­ver­trag” zwischen zwei Teilen von Deutsch­land ist sowohl völker­recht­lich als auch staats- und verfas­sungs­recht­lich ungültig.

    Das Sozi­al­ge­richt Berlin hat im Urteil einer Nega­ti­ons­klage vom 19.05.1992 (Akten­zei­chen S 56 Ar 239/92)
    fest­ge­stellt, dass der so genannte „Eini­gungs­ver­trag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Eini­gungs­ver­trages” besagt, dass die Länder Bran­den­burg, Meck­len­burg- Vorpom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grund­ge­setzes” am 03.10.1990 Länder der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alli­ierten aufge­hoben war, konnte ein rechts­wirk­samer Beitritt der ehema­ligen DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehema­ligen DDR dem terri­to­rialen Geltungs­be­reich des Grund­ge­setzes beitreten.
    Die Proto­koll­erklä­rung zum „Eini­gungs­ver­trag“, die in den veröf­fent­lichten Ausgaben meist fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertrags­partner sowohl der Fort­gel­tung alli­ierten Rechtes als auch der weiterhin ausste­henden Einheit von Deutsch­land als Ganzem, bewusst waren:

    Beide Seiten sind sich einig, dass die Fest­le­gung des Vertrags unbe­schadet der zum Zeitpunkt der Unter­zeich­nung noch bestehenden Rechte und Verant­wort­lich­keiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und Deutsch­land als Ganzes sowie der noch ausste­henden Ergeb­nisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstel­lung der Deutschen Einheit getroffen werden.“

    Alle seit dem 18.07.1990 von der erlo­schenen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ und deren Vertre­tern geschlos­senen Verträge mit anderen Ländern und inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen sind rechts­un­gültig. Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr exis­tenten „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“, noch für die jewei­ligen Vertrags­partner bindend. Dies begründet auch in der EU die derzei­tige Situation für die Vertrags­partner Deutschlands.

  11. Grund­stück­ver­käufe im Gebiet von Gesamt­deutsch­land nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
    Gemäß der Alli­ierten Komman­dan­tura Berlin [BK/O (47) 50] vom 21.02.1947 sind Grund­buch­än­de­rungen nur mit Zustim­mung der alli­ierten Behörden möglich. Damit sind schon aus diesem Grunde alle Grund­stücks­ver­käufe in Gesamt­deutsch­land nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr nach der Auflösung des besat­zungs­recht­li­chen Mittels „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ (ab dem 18.07.1990).
  12. Mit dem Erlöschen des terri­to­rialen Geltungs­be­reichs der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” ist auch die Insti­tu­tion „Deutsche Bundes­bank” und die Finanz­ho­heit der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” erloschen.

    Daher muss jede Gruppe natür­li­cher oder juris­ti­scher Personen in Deutsch­land für ihre Geschäfte die von den Alli­ierten nach dem Krieg einge­setzte Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im Wech­sel­kurs 2:1 verwenden (vgl. der Mili­tär­re­gie­rung Deutsch­land Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuord­nung des Geld­we­sens“ in Verbin­dung mit dem Gesetz Nr. 67: „Ausstat­tung der Gebiets­kör­per­schaft Groß-Berlin mit Geld“). Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflich­tung, vermeint­liche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen zurück­zu­be­zahlen, welche die nicht mehr exis­tie­rende „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ” bei welcher Bank auch immer aufge­nommen hat.

  13. Der Staats­be­sitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach einem Frie­dens­ver­trag zurück­ge­geben werden.
    Der Staats­be­sitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegs­ende von den Sieger­mächten als „Sonder­ver­mögen Deutsches Reich” beschlag­nahmt. Treu­hän­di­scher Besitzer ist bis zum Abschluss des Frie­dens­ver­trages mit dem „Deutschen Reich“ die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Frie­dens­ver­trages werden die beschlag­nahmten Güter dem Staat „Deutsches Reich“ wieder gehören. Die von der nicht mehr exis­tie­renden Regierung der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” seit ihrem Untergang am 18.07.1990 durch­ge­führte Veräu­ße­rung von Teilen dieses Staats­be­sitzes des Staates „Deutsches Reich“ (Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren Grund­stücke, die Deutsche Reichs­bahn und deren Grund­stücke) war damit rechts­widrig und von Anfang an ungültig. Daher müssen diese Geschäfte rück­gängig gemacht werden.
  14. Die Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” besitzen keine Hoheits­rechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam.

    Es ist den Behörden der unter­ge­gan­genen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land’ ” seit dem 18.07.1990 nicht mehr möglich, rechts­wirksam Schreiben mit hoheit­li­chem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzu­stellen. Es bedarf einer Amts­person, um Briefe mit hoheit­li­chem Charakter zuzu­stellen. Derzeitig haben die Behörden, Gerichte usw. der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” nur die Möglich­keit, sich der priva­ti­sierten Deutschen Post AG bzw. anderer privater Zustell­dienste zu bedienen. Da auch die Gerichts­voll­zieher gar keine Amts­per­sonen sind, ist es den sog. Behörden der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ auch unmöglich, über diesen Weg rechts­wirksam Briefe zuzu­stellen. Zudem haben Behörden der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” grund­sätz­lich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches Reich” Briefe zuzu­stellen, da diese Bürger diesen Behörden exter­ri­to­rial (sozusagen als Bürger eines anderen Staates) gegen­über­stehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Frei­wil­ligen-Gerichts­bar­keits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO). Ebenso wenig wie die „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ der Botschaft eines anderen Landes aufgrund deren Exter­ri­to­ria­lität hoheit­liche Briefe rechts­wirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des Staates „Deutsches Reich“.
    Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” exter­ri­to­rial gegenüber.

    Das heißt, sie unterstehen:

    • Bürger­recht­lich   (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
    • Allgemein- und verwal­tungs­recht­lich   (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
    • Straf­pro­zess­recht­lich   (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
    • Zivil­pro­zess­recht­lich   (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533])
    • Gerichts­ver­fas­sungs­recht­lich    (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975)

    nicht den Behörden und der Gerichts­bar­keit der de jure erlo­schenen und nicht mehr exis­tenten „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“. Alle Beamten und Vertreter der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ begehen Landes­verrat bzw. Hoch­verrat gegenüber dem Deutschen Volk und dem real exis­tie­renden Staat „Deutsches Reich“! Die Regie­rungs­ver­treter der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” wurden hierüber im Jahre 1990 von der Kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ mit Unter­stüt­zung der Sieger­mächte in Kenntnis gesetzt und ange­wiesen, alle unter­ge­ord­neten Behörden ebenfalls zu infor­mieren. Zusätz­lich wurden auch alle Verwal­tungs­be­hörden von Städten und Gemeinden der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ mit mehr als 40.000 Einwoh­nern von der kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ direkt über diesen Sach­ver­halt aufge­klärt und darauf hinge­wiesen, dass das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Fest­halten an dem „Allein­ver­tre­tungs­an­spruch“ der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” als vermeint­liche Rechts­nach­fol­gerin des Staates „Deutsches Reich“ den Tatbe­stand des Landes- bzw. Hoch­ver­rats erfüllt.

  15. Jeder Verwal­tungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.07.1990 erlo­schenen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ und deren Eigentum durch­ge­führt worden ist, ist ein rechts­wid­riger Übergriff bzw. eine Souve­rä­ni­täts­ver­let­zung und daher schadensersatzpflichtig.

    Dieser Scha­den­er­satz ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung für einen Bescheid o. ä. unter­schrieben haben, denn die sog. Amts­per­sonen der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ sind seit dem 17.07.1990 keine Amts­per­sonen mehr. Sie sind lediglich als Privat­per­sonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne von der recht­mä­ßigen kommis­sa­ri­schen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ legi­ti­miert worden zu sein, Bescheide und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durch­zu­setzen. Diese Privat­per­sonen, die sich als Amts­per­sonen ausgeben. ohne definitiv solche zu sein, können beim Depart­ment of Justice in den U.S.A. wegen terro­ris­ti­scher Hand­lungen gegen die Inter­essen der USA angezeigt werden. Alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” einge­for­derten Geld­leis­tungen, Sachwerte oder Dienst­leis­tungen sind rechts­widrig erhoben worden und stellen eine unge­recht­fer­tigte Berei­che­rung der Personen dar, welche diese Leis­tungen verlangt haben. Jeder Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leis­tungen zurückzufordern.

  16. Alle Personen, die im 1944 besetzten Gebiet von Deutsch­land geboren sind, sind Deutsche. 
    Deutsch­land umfasst nach Völker­recht nach wie vor das gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den Reichs­grenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbin­dung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) fest­ge­legt wurden. Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs- und Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes vom 22.07.1913 — und sogar nach Artikel 116 des „Grund- gesetztes für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ — Deutsche und somit Bürger des Staates „Deutsches Reich”. Die Berliner in Ost und West sind und waren durch­ge­hend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des Staates „Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonder­status der Reichs- Haupt­stadt Berlin.
  17. Jeder Deutsche hat das Recht, Perso­nal­pa­piere des „Deutschen Reiches” zu besitzen.
    Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebiets­stand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staats­bürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie somit auch berech­tigt, Perso­nal­pa­piere des Staates „Deutsches Reich” ohne irgend­welche Schwie­rig­keiten, recht­liche Konse­quenzen oder Repres­sa­lien von Seiten der Behörden und Insti­tu­tionen der erlo­schenen „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land“ befürchten zu müssen, zu besitzen.
  18. Nach wie vor planen die Alli­ierten, den Staat „Deutsches Reich” zu einem von ihnen zu bestim­menden Datum zurückzugeben.
    Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin“ (fälsch­lich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die Alli­ierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besat­zungs­zeit und nach der Schlie­ßung eines Frie­dens­ver­trages zu einem von den Alli­ierten zu bestim­menden Datum als souve­ränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wieder­her­zu­stellen (s. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis heute nichts geändert

.
Diese Aufklä­rungs­schrift soll mit dazu beitragen, dass eine fried­liche Verei­ni­gung und Übergabe Deutsch­lands an eine legi­ti­mierte, vom Volke in freier Wahl gewählte Regierung und ein Frie­dens­ver­trag zustande kommt.
Wir kämpfen gegen die Lügen der Deutschen Politiker und den Verrat am eigenen Volk.

Wachen Sie auf, sonst wird Deutsch­land vernichtet!!!

Grundlage dieser Ausfüh­rung, war das Schreiben der Martina Pflock von:   http://www.abwasser-abzocke.de

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