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Deutschland und das Deutsche Reich heute nach dem Öffentlichen Recht

Samstag, 8. Juni 2002

von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und Gleiwitz/OS.

    1. Die Bundes­re­publik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
    2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich unter­ge­gangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alli­ierten Kontroll­rates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es wider­spricht dem allge­meinen Völker­recht eindeutig, da eine Besat­zungs­macht nach Kriegs­völ­ker­recht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes will­kürlich zu verändern. Nach Art. 25 des Grund­ge­setzes geht das Völker­recht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechts­widrig ist. Das ergibt sich völker­rechtlich aus dem im Völker­recht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Inter­na­tio­nalen Kriegs­rechts, der sog. Haager Land­kriegs­ordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besat­zungs­macht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszu­gehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch voll­ständig weiter­be­stehen und nicht etwa gar völker­rechtlich zulässig von den Okkupations­mächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memel­kreise) annek­tiert worden sind.
    3. Nach allge­meinen Völker­recht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8.5.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debel­latio vorliegen würde. Das ist nach allge­meinem Völker­recht dann der Fall, wenn eine poli­tische Macht durch eine andere mili­tä­rische Macht den Staat „Deutsches Reich” und auch „Preußen” voll­kommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völker­rechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbe­tracht der Niederlage Deutsch­lands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Verei­nigten König­reiches von Groß­bri­tannien, der Verei­nigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia­lis­ti­schen Sowjet­re­pu­bliken (UdSSR) und die Provi­so­rische Regierung der Fran­zö­si­schen Republik vom 5.6.1945 (sog. Berliner Erklärung)” ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fort­be­stehen Deutsch­lands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als poli­tische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debel­latio Deutsch­lands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechts­rahmen und Rechts­grund das Deutsche Reich und Preußen staats– und völker­rechtlich in vollem Umfang fort­be­stehen. (weiter­lesen…)

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Sonntag, 5. Mai 2002

Von Hans-Peter Thietz

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bundes­re­publik beige­treten. Als Mitglied der damaligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertrags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Darstellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder eine volle Souve­rä­nität erhalten habe. Ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nach­prüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der soge­nannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag” als alles regelnder Basis­vertrag zwischen den vier ehema­ligen Sieger­mächten und den tempo­rären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wieder­ge­wonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ”

Dieser Wortlaut bedeutet für den normal­ver­stän­digen Bürger, daß keinerlei Rege­lungen aus früherem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten „Überlei­tungs­vertrag” mit dem offi­zi­ellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen” in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, veröf­fent­licht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überlei­tungs­vertrag

Dieser „Überlei­tungs­vertrag” umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausge­wiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souve­rä­nität der Bundes­re­publik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahr­zehnte ihren Staats­bürgern und Wählern eine solche Souve­rä­nität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souve­rä­nität war dieser „Überlei­tungs­vertrag” mit seinen alli­ierten Vorschriften in Folge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages” also aufzu­heben. (weiter­lesen…)