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Geschichte/Revisionismus Lage der Nation

Deutschland und das Deutsche Reich heute nach dem Öffentlichen Recht

von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und Gleiwitz/OS.

    1. Die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutsch­land von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
    2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich unter­ge­gangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alli­ierten Kontroll­rates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es wider­spricht dem allge­meinen Völker­recht eindeutig, da eine Besat­zungs­macht nach Kriegs­völ­ker­recht nicht berech­tigt ist, das Gebiet des besetzten Landes will­kür­lich zu verändern. Nach Art. 25 des Grund­ge­setzes geht das Völker­recht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutsch­land rechts­widrig ist. Das ergibt sich völker­recht­lich aus dem im Völker­recht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Inter­na­tio­nalen Kriegs­rechts, der sog. Haager Land­kriegs­ord­nung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besat­zungs­macht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszu­gehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch voll­ständig weiter­be­stehen und nicht etwa gar völker­recht­lich zulässig von den Okkupations­mächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memel­kreise) annek­tiert worden sind.
    3. Nach allge­meinen Völker­recht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8.5.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debel­latio vorliegen würde. Das ist nach allge­meinem Völker­recht dann der Fall, wenn eine poli­ti­sche Macht durch eine andere mili­tä­ri­sche Macht den Staat „Deutsches Reich” und auch „Preußen” voll­kommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völker­recht­lich eindeutig aus der „Erklärung in Anbe­tracht der Nieder­lage Deutsch­lands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Verei­nigten König­rei­ches von Groß­bri­tan­nien, der Verei­nigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia­lis­ti­schen Sowjet­re­pu­bliken (UdSSR) und die Provi­so­ri­sche Regierung der Fran­zö­si­schen Republik vom 5.6.1945 (sog. Berliner Erklärung)” ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fort­be­stehen Deutsch­lands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutsch­land als poli­ti­sche Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutsch­land verhan­deln. Das bedeutet, daß debel­latio Deutsch­lands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechts­rahmen und Rechts­grund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völker­recht­lich in vollem Umfang fortbestehen.
    4. Diese Rechts­grund­lage wurde vom deutschen Staats­recht bestätigt, indem das Bundes­verfassungs­gericht am 31.7.1973 nach deutschem Verfas­sungs­recht festlegte, daß das Deutsche Reich fort­be­steht und daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entschei­dung bis heute nicht aufge­hoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entschei­dung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostver­trägen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fort­be­steht. Die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ist daher nach dem allge­meinen Öffent­li­chen Recht, also nach dem Völker­recht und dem deutschen Staats­recht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fort­be­steht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechts­nach­folger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völker­recht­lich weiter­be­steht. Es wird inter­na­tional auch nicht etwa durch die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land vertreten, da dafür kein entspre­chendes Mandat besteht. Eine den beiden Entschei­dungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes entge­gen­ste­hende Entschei­dung hat es bis heute noch nicht gegeben.
    5. Nach diesen beiden Entschei­dungen des Bundes­verfassungs­gerichtes sind die ersten staats­recht­li­chern Organe der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verpflichtet, die Wieder­ver­ei­ni­gung des gesamten Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Errei­chung dieses Zieles nicht aufzu­geben, sowie alles zu unter­lassen, was dieses Ziel verhin­dern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen Entschei­dungen fest­ge­stellt worden, in welchem Rahmen diese Wieder­ver­ei­ni­gung erfolgen sollte, wie also Ostdeutsch­land jenseits der Oder und Neiße behandelt werden sollte.
    6. Die hiermit geschaf­fenen Daten der Wieder­ver­ei­ni­gung und des Völker­rechts­status Gesamt­deutsch­lands und Preußens sind jeden­falls auf das Gebiet des Deutschen Reiches beschränkt, das nicht zugleich identisch mit dem der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ist. Demnach ist es staats- und völker­recht­lich zulässig, einen neuen Freistaat Preußen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu gründen, wofür etwa das Gebiet um Königs­berg (Kali­nin­grad) und das der Freien Stadt Danzig in Betracht kommt, das derzeit noch völker­rechts­widrig, wie gezeigt worden ist, von Rußland und Polen besetzt ist.
    7. Die Völker­rechts­lage der Freien Stadt Danzig ist der Völker­rechts­lage des gesamt­deut­schen Reiches gleich­artig, nachdem die Freie Stadt Danzig bis 1919 noch untrenn­barer Bestand­teil des Deutschen Reiches war und erst durch das Sieger­system von Versailles im Januar 1920 aufhörte, ein solcher Bestand­teil zu bleiben.
    8. Daher kann der gegen­wär­tigen Völker­rechts­lage der Freien Stadt Danzig sehr wohl die Völker­rechts­grund­lage Gesamt­deutsch­lands zugrunde gelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II dieses Gutach­tens aufge­zeichnet wurde. Es sind nur die entspre­chenden Gebiets­grenzen der Freien Stadt Danzig zugrun­de­zu­legen und nicht etwa die des Gesamt­deut­schen Reiches. Dann jedoch ergeben sich die gleichen staats- und völker­recht­li­chen Konse­quenzen wie für die Völker­rechts­lage des Deutschen Reiches heute.
    9. Das ist auf die Formu­lie­rung des Art. 25 des Grund­ge­setzes zurück­zu­führen: Danach ist das Völker­recht Bestand­teil des deutschen Bundes­rechts. Diese allge­meinen Regeln des Völker­rechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmit­telbar für die Bewohner des Bundes­ge­bietes. Während viele Bestim­mungen des Grund­ge­setzes nicht unbedingt Bestand­teil des deutschen Rechts geworden sind, da sie von den Alli­ierten den Deutschen aufge­zwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestim­mungen haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG.
    10. Dort ist allein auf der Grundlage des allge­meinen Völker­rechts die Wirkung dieser Bestim­mung zur natio­nalen deutschen Pflicht geworden und völker­recht­lich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem beson­deren Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein anderer Rechts­status entge­gen­steht. Ein solcher ist jeden­falls nicht erkennbar.
    1. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rig­keit fort, die rein staats­recht­lich nicht die der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staats­an­ge­hö­rig­keit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staats­bür­ger­ge­setz von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffent­li­chen Recht im Staats- und Völker­recht Reichs­deut­scher und nicht etwa Bundesdeutscher.
    2. Der Eini­gungs­ver­trag zwischen der „Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” und der „DDR” vom 6.9.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grund­ge­setzes aufge­hoben. Daher gilt nach gegen­wär­tigem bundes­deut­schen Staats­recht nicht mehr: „Das Grund­ge­setz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutsch­lands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.”. Diese Aufhebung war staats­recht­lich rechts­widrig, da nicht alle Teile Deutsch­lands (Ostdeutsch­land jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grund­ge­setz beigetreten sind.
    3. Von der Bundes­re­gie­rung ist dafür als Begrün­dung angegeben worden, daß die Wieder­ver­ei­ni­gung Deutsch­lands mit dem Beitritt der DDR zum Grund­ge­setz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundes­re­pu­blik beitreten könne. Damit hat die Bundes­re­gie­rung freilich indirekt auf Ostdeutsch­land jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigent­liche Ostdeutsch­land ist niemals Mittel­deutsch­land, wie dieses heute genannt wird.). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamt­deut­sche Regierung und auch kein gesamt­deut­scher Gesetz­geber bestand und daher eine solche Abtretung staats­recht­lich irrele­vant ist, zumal ja auch die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völker­recht­lich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechts­grund­lage: Ich kann und darf nicht rechts­gültig das Grund­stück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
    4. Noch deut­li­cher als im Eini­gungs­ver­trag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschlie­ßende Regelung in bezug auf Deutsch­land”, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.9.1990 von der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, der DDR und den vier Haupt­sie­ger­mächten in Moskau abge­schlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebiets­an­spruch Deutsch­lands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechts­grund­lage welcher Art auch immer für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostge­biete nicht mehr als deutsches Staats­ge­biet aufgeführt.
    5. Trotz dieser entschei­dend deut­li­chen Völker­rechts­grundlage muß die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grund­ge­setzes berück­sich­tigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völker­recht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestim­mung sogar dem Bundes­recht im Rang vorgeht. Nach diesem allge­meinen Völker­recht ergibt sich aber eine andere allge­meine Völker­rechts­grundlage Gesamt­deutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
    6. Die Ostge­biete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjet­union 1945 annek­tiert worden. Hierin ist der litauisch annek­tierte Teil einge­schlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggres­sion ist, wird jedoch größ­ten­teils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völker­recht­lich unzu­lässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewalt­samer Gebiets­er­werb auch nicht völker­recht­lich anerkannt werden. Andern­falls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffs­krieg, wie jede Aggres­sion, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegs­mä­ßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Land­kriegs­ord­nung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besat­zungs­macht zum besetzten Feind­staat die Bestim­mung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landes­ge­setze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privat­ei­gen­tums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plün­de­rung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlag­nahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
    7. Diese bereits bestehende spezielle Völker­rechts­lage wird jetzt nochmals neu formu­liert durch die Reso­lu­tion 242 (1967) des Sicher­heits­rates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staats­ge­biet immer nur vorüber­ge­hend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein aner­kannter Völker­rechts­grund für einen Gebiets­er­werb auf Dauer.
    8. Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbst­be­stim­mungs­rechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem ange­stammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewähr­leistet worden sein sollte, besteht ein entspre­chend völker­recht­lich begrün­deter Anspruch gegen jede behin­dernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
    9. Diese allge­meine völker­recht­liche Grundlage findet jetzt auch in einem grund­le­genden inter­na­tio­nalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konven­tion über das Recht der Verträge, die am 23.5.1969 in Wien unter­zeichnet wurde und deren Partei die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land seit dem 20.8.1967 ist, ein inter­na­tio­naler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwin­genden Norm des Völker­rechts in Wider­spruch steht. Dafür kommt in Betracht: 
      1. Die Aner­ken­nung einer Annexion als ‚Rechts­grund’ für das ständige Inbe­sitz­nehmen fremden Staatsgebietes.
      2. Die Mißach­tung des Selbst­be­stim­mungs­rechtes der Völker,
      3. Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
      4. Fehlende Verfügungs­befugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtre­tenden Staates über dieses Gebiet.
    10. Dazu ist zu a) und b) festzustellen: 
      1. Die deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße sind zwei­fellos annek­tiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenz­anerkennungs­vertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Rati­fi­ka­tion abge­schlossen werden und „Recht” begründen. Entspre­chend verpflichtet sich die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land auch in Art. 2 des deutsch-sowje­ti­schen Vertrages über gute Nach­bar­schaft, Part­ner­schaft und Zusam­men­ar­beit vom 9.11.1990, künftig keine Gebiets­an­sprüche mehr geltend zu machen.
      2. Eine solche Annexion ist aber niemals ein völker­recht­li­cher Grund für einen dauer­haften Erwerb aller deutschen Ostge­biete durch die polnische und sowje­ti­sche Annexion und Okkupation.
    11. Jede Verein­ba­rung, die die von Polen und der Sowjet­union annek­tierten deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verlet­zung von Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­kon­ven­tion. Rechts­folge könnte daher von jeder Bundes­re­gie­rung, die der jetzigen folgt, den Okku­pa­ti­ons­mächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Verein­ba­rung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völker­recht­lich begrün­dete Rechts­an­spruch nach der UNO-Konven­tion vom 22.11.1967 ist unver­jährbar und unver­zichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konven­tion von 1949. Die Geltend­ma­chung solcher Ansprüche gegen Polen und Rußland ist völker­recht­lich daher jederzeit zulässig.
    12. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allge­meinen Recht der inter­na­tio­nalen Verträge ein weiterer Rechts­grund, dessen Nicht­be­ach­tung gleich­falls zur Nich­tig­keit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertrags­kon­ven­tion von jeder entspre­chenden völker­recht­li­chen Verein­ba­rung führt, mit der die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land die von Polen und der Sowjet­union annek­tierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okku­pa­ti­ons­mächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtre­tungs­ver­trag völker­rechts­wirksam sein sollte, muß die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land vorerst einmal über die abzu­tre­tenden Gebiete auch völker­recht­lich überhaupt abtre­tungs- und damit verfügungs­berechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land erstreckte sich nie über Ostdeutsch­land jenseits von Oder und Neiße.
    13. Denn unstreitig ist die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land jeden­falls vor der Annexion der deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völker­recht­lich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nach­träg­lich nicht völker­recht­lich verfü­gungs­be­rech­tigt geworden. Nach der ständigen Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes in dieser Sache über den Fort­be­stand des Deutschen Reiches, das als solches allein völker­recht­lich verfü­gungs­be­rech­tigt über seine Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht unter­ge­gangen. Doch ist es als solches auch heute noch nicht einmal völker­recht­lich handlungsfähig.
    14. Da es nicht unter­ge­gangen ist, kann auch die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land nicht etwa der Rechts­nach­folger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allen­falls völker­recht­lich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teili­den­tisch ist. 
      1. Das ist sie hinsicht­lich West­deutsch­land. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebiets­teil­chen an den west­li­chen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine entspre­chende Vollmacht.
      2. Das ist sie jetzt auch hinsicht­lich des Gebietes, das die frühere DDR als Mittel­deutsch­land innehatte und zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entspre­chende Abtre­tungs­voll­macht fehlen.
      3. Das ist sie bis heute aber nicht hinsicht­lich der deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße. Die Wieder­ver­ei­ni­gung hat durch Eini­gungs­ver­trag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrück­lich nur für West­deutsch­land und Mittel­deutsch­land statt­ge­funden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes bestätigt worden. Für seine Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfü­gungs­be­rech­tigt. Doch ist es völker­recht­lich nicht hand­lungs­fähig und kann daher schon aus diesem Rechts­grund kein Gebiet völker­recht­lich zulässig abtreten.
    15. Demzu­folge hat die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land mit dem deutsch-polni­schen „Grenz­an­er­ken­nungs­ver­trag” vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abge­treten, die abzu­treten sie weder staats- noch völker­recht­lich die Möglich­keit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Terri­to­ri­al­ge­walt über diese Ostge­biete ausübte. Die Wiener Vertrag­rechts­kon­ven­tion kennt zwar keine ausdrück­liche Bestim­mung, wonach ein Vertrag, der eine unmög­liche Leistung zum Gegen­stand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechts­satz: Impos­si­bi­lium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflich­tung zu etwas Unmög­li­chem). Dieser allge­meine Rechts­satz ist sicher­lich zwingende Norm des Völker­rechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutsch­land an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­kon­ven­tion nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Betei­ligten erbringen kann. 
      1. Die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land nicht, weil sie über dieses Gebiet völker­recht­lich nicht verfü­gungs­be­rech­tigt ist.
      2. Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Terri­to­ri­al­ho­heit über seine Ostge­biete hatte und daher insoweit völker­recht­lich auch verfü­gungs­be­rech­tigt gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann, weil es völker­recht­lich nicht hand­lungs­fähig ist.
    16. Die Über­tra­gung der terri­to­rialen Souve­rä­nität über die deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souve­rä­nität auf Polen, die Sowjet­union und Litauen ist schließ­lich auch nicht etwa aus dem Gesichts­punkt einer „norma­tiven Kraft des Fakti­schen” denkbar, zulässig oder völker­recht­lich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
    17. Die „normative Kraft des Fakti­schen” wird vielmehr nach allge­meinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entspre­chenden Rechts­titel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allge­meinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum „Normalen” zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese mensch­liche Grund­ten­denz als Rechts­über­zeu­gung oder Rechts­be­wußt­sein „gerecht­fer­tigt” werden, können solche Tatsachen auch als auto­ri­täres Gebot des Gemein­we­sens, also als „Rechts­norm” anerkannt werden.
    18. Denn nach Gustav Radbruch (Rechts­phi­lo­so­phie, 1956) ist die „Norma­ti­vität der Tatsachen” ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeit­epoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Norma­ti­vität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrer­seits kann aber wieder nur durch Aner­ken­nung als Rechts­norm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allge­meine Staats­rechts­lehre, 1900) erstmals entwi­ckelte Lehre von der „norma­tiven Kraft des Faktischen”.
    19. Solange die hier geschil­derte Völker­rechts­lage nicht völker­rechts­gemäß staats- und verfas­sungs­recht­lich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fort­be­stand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechts­grund­lage der entspre­chenden Recht­spre­chung des Bundes­verfassungs­gerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages” vom 29.9.1990 schon insoweit völker­rechts­widrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­konvention, als er für Gesamt­deutsch­land auf jeden künftigen Gebiets­an­spruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okku­pa­ti­ons­mächten zurück­zu­be­kommen, über die jeden­falls die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land niemals verfü­gungs­be­rech­tigt war, da sie darüber niemals irgend­eine Terri­to­ri­al­ge­walt hatte. Und die dazu noch völker­recht­widrig erlangt wurden. Auch eine solche Nich­tig­keit kann daher jede zukünf­tige Bundes­re­gie­rung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litaui­sche) Okku­pa­ti­ons­macht geltend machen.
    20. Außerdem besteht bis heute noch kein Frie­dens­ver­trag mit Deutsch­land, da entgegen einer weit verbrei­teten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Frie­dens­ver­trag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutsch­land, sondern nur von der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter­schrieben. Das ist aber noch nicht Deutsch­land, sondern nur ein Teil Deutsch­lands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutsch­land unter­schreiben, wenn er dazu gar keine ausdrück­liche Vollmacht hat. Diese Rechts­grund­lage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persön­liche Ansprüche gegen die Bundes­re­gie­rung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgend­eine Frist gebunden.
    1. Die hier geschil­derte Völker­rechts­lage Gesamt­deutschlands nach dem 3.10.1990 ist trotz aller entspre­chenden „völker­recht­li­chen” Verträge, die auf Ostdeutsch­land jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauer­haften Frieden in der Welt und in Europa. 
      1. Eine solche andere Entwick­lung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland mußte nach zwei verlo­renen Kriegen im Frie­dens­ver­trag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjet­union abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmiß­ver­ständ­lich die finnische Regierung aufge­for­dert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzu­leiten. Zwar entgeg­nete die Regierung, es läge „nicht in unserem Interesse”, die Zuge­hö­rig­keit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands hierzu gespro­chen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevöl­ke­rung Finnlands der Meinung, daß solche Gebiets­ver­hand­lungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
      2. Gleiche Gebiets­strei­tig­keiten gibt es auch hinsicht­lich der japa­ni­schen Insel­kette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjet­union 1945 annek­tierte, zuzustimmen.
      3. Frie­dens­be­din­gungen anderer Art” hat bisher nur die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land angeboten, nämlich entschä­di­gungs­losen Terri­to­ri­al­ver­zicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevöl­ke­rung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
    2. Wie hier darge­stellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Aner­bieten denn überhaupt einem solchen „dauer­haften Frieden” dienen könnte, der damit ange­strebt werden soll. Würde es wirklich einem „Quosque tandem?” (Wie lange noch?) der Geschichte stand­halten? Das jedoch könnte — wie beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
    3. Mithin muß für die Neufas­sung des Grund­ge­setzes — oder besser einer richtigen Verfas­sung — für Deutsch­land im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschil­derten Rechts­lage des allge­meinen öffent­li­chen Rechts, also des Völker­rechts und des deutschen Staats­rechts, ausge­gangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechts­lage vor dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechts­an­sprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Welt­krieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegen­wär­tige oder der künftige Rechts­nach­folger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
    4. Fremde Staaten können die gegen­wär­tige Völker­rechts­lage von Gebieten wie das Sude­ten­land, Danzig oder Memel vor dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
    5. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegen­wär­tigen Grenzen Deutsch­lands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alli­ierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutsch­land in seinen Grenzen vom 31.8.1939 erstreckt, in denen das Selbst­be­stim­mungs­recht des Deutschen Volkes immerhin berück­sich­tigt wurde. Nur die Berück­sich­ti­gung dieser Völker­rechts­lage allein könnte einen zukünf­tigen Frieden wirkungs­voll stabi­li­sieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Frie­dens­ver­trag wieder solche Folgen haben müssen?

Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde.” (Abrahm Lincoln).

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