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Geschichte/Revisionismus Lage der Nation

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Hans-Peter Thietz, ehema­liger Abge­ord­neter der letzten Volks­kammer der DDR, analy­siert den Status der Bundes­re­pu­blik nach der Wieder­ver­ei­ni­gung. Er kommt zu dem Schluß, daß die BRD noch immer nicht ihre Souve­rä­nität besitzt, immer noch der Willkür der Besat­zungs­mächte ausge­lie­fert ist und auch noch keinen Frie­dens­ver­trag geschweige denn eine gültige Verfas­sung besitzt.

Von Hans-Peter Thietz

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­ge­setz der Bundes­re­pu­blik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertrags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Darstel­lung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutsch­land wieder eine volle Souve­rä­nität erhalten habe. Ein klas­si­scher Frie­dens­ver­trag sei dadurch über­flüssig geworden und die Notwen­dig­keit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

Diese Darstel­lung läßt sich bei näherer Nach­prü­fung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der soge­nannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag” als alles regelnder Basis­ver­trag zwischen den vier ehema­ligen Sieger­mächten und den tempo­rären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutsch­land seine volle Souve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wieder­ge­wonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

Das vereinte Deutsch­land hat demgemäß seine volle Souve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ”

Dieser Wortlaut bedeutet für den normal­ver­stän­digen Bürger, daß keinerlei Rege­lungen aus früherem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten „Über­lei­tungs­ver­trag” mit dem offi­zi­ellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen” in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, veröf­fent­licht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überleitungsvertrag

Dieser „Über­lei­tungs­ver­trag” umfaßte ursprüng­lich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestri­chen ausge­wiesen sind und dieser Vertrags­text zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souve­rä­nität der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land keines­wegs gespro­chen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahr­zehnte ihren Staats­bür­gern und Wählern eine solche Souve­rä­nität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souve­rä­nität war dieser „Über­lei­tungs­ver­trag” mit seinen alli­ierten Vorschriften in Folge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages” also aufzuheben.

Eine seltsame Vereinbarung

Dazu diente die „Verein­ba­rung vom 27./28, September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land und den Drei Mächten (in der geän­derten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen (in der geän­derten Fassung)”, veröf­fent­licht als Bekannt­ma­chung im Bundes­ge­setz­blatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird In Punkt 1 bestimmt, daß die alli­ierten Bestim­mungen suspen­diert werden und nun außer Kraft treten — doch vorbe­halt­lich der Fest­le­gungen des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaun­liche zu lesen:

3. Folgende Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages bleiben jedoch in Kraft:

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis”… Rechts­vor­schriften aufzu­heben oder zu ändern” sowie und 5 Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8

DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz b, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3

SIEBTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2

NEUNTER TEIL Artikel 1

ZEHNTER TEIL: Artikel 4

Doch damit noch nicht genug:

Zusätz­lich zu dieser detail­lierten Fest­schrei­bung, welche Teile des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der „Verein­ba­rung vom 27./28. September 1990 … ” (BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c fest­ge­legt, daß die erfolgte Suspen­die­rung der übrigen Teile des Über­lei­tungs­ver­trages deut­scher­seits die weitere Erfüllung bestimmter Fest­le­gungen „nicht beeinträchtigt”.

Mit welchem Recht spricht man von einer „Suspen­die­rung” des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, wenn in der hier zitierten „Verein­ba­rung vom 27./28. September 1990 … (siehe oben) fest­ge­legt wird, daß er In seinen grund­sätz­li­chen Bestim­mungen fortgilt?

Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestim­mungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Ober­lei­tungs­ver­trages von 1954 lautet:

Alle Rechte und Verpflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­ri­sche, gericht­liche oder Verwal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht noch deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Über­ein­stim­mung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflich­tungen unter­liegen ohne Diskri­mi­nie­rung denselben künftigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­li­chen und Verwal­tungs­maß­nahmen wie gleich­ar­tige, nach deutschem Recht begrün­dete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.”

Also gelten doch ganz offen­sicht­lich grund­sätz­liche Bestim­mungen des Besat­zungs­rechts weiter und das in weitestem Umfange!

Denn das heißt doch ganz klar und unzwei­fel­haft, daß alle bisher im Rahmen des früheren Beset­zungs­rechts seitens der Alli­ierten fest­ge­legten Entschei­dungen — so nicht ausdrück­lich aufge­hoben — für Deutsch­land fort­gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechts­system vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszu­richten und zu halten hat!

Diese betonte Fest­schrei­bung der Fort­gel­tung des hier zitierten und der anderen aufge­zählten Artikel des Über­lei­tungs­ver­trages belegt, daß die Bundes­re­pu­blik offen­kundig weiterhin ergan­genen Bestim­mungen früheren Besat­zungs­rechts unter­worfen Ist, und das in hier zeitlich unbe­grenzter Weise.

Berlin bis heute unter Sonderstatus

Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages fest­zu­stellen, mit dem Titel: „Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen In bezug auf Berlin”. Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundes­ge­setz­blatt 1990, Teil 11, Seiten 1274 ff, Parallel zur obigen Verein­ba­rung vom 27./28, September 1990 ist also ein gleich­ar­tiger Vertrag zusätz­lich und gesondert für Berlin abge­schlossen worden. Daß es sich hierbei um einen Paral­lel­ver­trag handelt, beweist die wörtliche Über­ein­stim­mung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub „in Bezug auf Berlin”.

Der Abschluß zweier gleich­ge­la­gerter Verträge — einer­seits für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land und ande­rer­seits für Berlin — kann nicht anders inter­pre­tiert werden, als daß von alli­ierter Seite der Sonder­status von Berlin gegenüber dem übrigen Bundes­ge­biet weiterhin aufrecht­erhalten und fest­ge­schrieben worden ist.

Berlin wäre so die Haupt­stadt der Bundes­re­pu­blik, ohne gemäß fort­gel­tender Bestim­mungen der ehema­ligen Sieger­mächte und ange­sichts getrennter „Verein­ba­rungen” und „Über­ein­kommen” ihr recht­li­cher und poli­ti­scher Bestand­teil zu sein?

Aus all diesen Vertragen und Vorgängen ergeben sich so wesent­liche Fragen für den völker­recht­li­chen Status der Bundes­re­pu­blik Deutsch­lands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!

Also leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegs­ende, noch immer unter fort­gel­tenden Bestim­mungen vorma­ligen Besat­zungs­rechts der ehema­ligen Siegermächte?

Wird hierdurch zwangs­läufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremd­ge­prägt, zumal Berlin unter verdeckt fort­dau­ernden Sonder­status steht?

Die deutschen Vertreter bei den „Zwei-plus-Vier”-Verhandlungen dürften dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.

Also müssen die ehema­ligen Sieger­mächte die Fort­gel­tung der 1954 ergan­genen Bestim­mungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes inter­na­tio­nales Recht, z.B. gegen den „Inter­na­tio­nalen Pakt über bürger­liche und poli­ti­sche Rechte”, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1(1) ausdrück­lich verankert ist „Alle Völker haben das Recht auf Selbst­be­stim­mung”?

Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?

Haben wir in all diesen Unklar­heiten und Unstim­mig­keiten die sonst unver­ständ­li­chen Ursachen für poli­ti­sche Entschei­dungen zu suchen, die eindeutig dem Mehr­heits­willen des Volkes wider­spre­chen, wie zum Beispiel

  • die jeden Sach­ver­stand und den Volks­willen mißach­tende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabi­li­täts­kri­te­rien zunehmend aufge­weicht werden und der nach Einschät­zung deutscher Fach­ex­perten wie auch den Worten Allan Green­spans keinen Bestand haben wird?
  • die EU-Osterwei­te­rung mit unab­seh­baren Risiken für die poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und arbeits­markt­po­litlschen Folgen?
  • die Dezi­mie­rung und Umstruk­tu­rie­rung der Bundes­wehr von einer Vertei­di­gungs­armee zu einer weltweit einsetz­baren Eingreif­truppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
  • die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte „unein­ge­schränkte” Soli­da­ri­täts­er­klä­rung mit den USA, unter Inkauf­nahme einer bisher nicht gegebenen Terror-Gefähr­dung der eigenen Bürger durch die Zusage von ggf. auch aktiven Kampfbeteiligungen?
  • die fort­ge­setzte Über­schwem­mung der Bundes­re­pu­blik mit Auslän­dern, obwohl alle Bundes­kanzler jeweils meinten, mehr Ausländer könnten nicht verkraftet werden? Und dennoch wurde der Auslän­der­zu­strom von ihnen nicht einge­dämmt — waren also alle Bundes­kanzler unfähig oder wurden sie durch uns vorent­hal­tene Fest­le­gungen hierzu gezwungen?

All dies und auch die Fort­gel­tung der UNO-Feind­staa­ten­klau­seln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offi­zi­ellen poli­ti­schen Verlaut­ba­rungen auf den Abschluß eines all dies been­denden Frie­dens­ver­trages keines­falls verzichten können.

Vorbehaltlich … einer Friedensregelung mit Deutschland …”

Diese Unver­zicht­bar­keit eines Frie­dens­ver­trages geht auch aus den Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 hervor, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrück­lich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispiels­weise der fort­gel­tende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:

Vorbe­halt­lich der Bestim­mungen einer Frie­dens­re­ge­lung mit Deutsch­land dürfen deutsche Staats­an­ge­hö­rige, die der Herr­schafts­ge­walt der Bundes­re­pu­blik unter­liegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unter­zeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutsch­land im Kriegs­zu­stand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staats­an­ge­hö­rige keine Ansprüche irgend­wel­cher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regie­rungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermäch­ti­gung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegs­zu­standes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundes­re­pu­blik geltend machen. ”

Ein weiteres Beispiel:

Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, der ausdrück­lich in Kraft bleibt, heißt es,

(1) Die Bundes­re­pu­blik wird in Zukunft keine Einwen­dungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durch­ge­führt worden sind oder werden sollen, das beschlag­nahmt worden ist für Zwecke der Repa­ra­tion oder Resti­tu­tion oder auf Grund des Kriegs­zu­standes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alli­ierten Staaten, neutralen Staaten oder ehema­ligen Bundes­ge­nossen Deutsch­lands geschlossen haben oder schließen werden. ”

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeich­neten Maßnahmen Eigentum erworben oder über­tragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen inter­na­tio­nale Orga­ni­sa­tionen, auslän­di­sche Regie­rungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Orga­ni­sa­tionen oder Regie­rungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen. ”

…darf niemand Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.”

Diese Fest­le­gungen bedeuten, daß sich die ehema­ligen Sieger­mächte hiermit außerhalb jeder Rechts­ver­fol­gung stellen, sie also für eigene, unver­tret­bare Grenzen über­schrei­tende Kriegs­hand­lungen, für die bei den Nürn­berger Prozessen Verur­tei­lungen erfolgten und bis heute straf­ver­folgt werden, niemals angeklagt werden dürfen, — nehmen wir nur die Infernos der Flächen­bom­bar­die­rungen deutscher Städte wie Dresden mit Hundert­tau­senden sinnloser Opfer unschul­diger Flücht­linge, Frauen und Kinder unmit­telbar vor Kriegs­ende oder den millio­nen­fa­chen Tod deutscher Soldaten und vertrie­bener deutscher Bürger aus den beschlag­nahmten Ostge­bieten — in eindeu­tigem Bruch des in Nürnberg beschwo­renen Völkerrechts.

Besonders befrem­dend ist jedoch die oben zitierte Formu­lie­rung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: ” geschlossen haben oder schließen werden.

Dies heißt nichts anderes, als daß die Sieger­mächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbe­grenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Repa­ra­tionen, Resti­tu­tionen oder aus anderen Kriegs­gründen beschlag­nahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrück­lich fest­ge­schrieben: „Die Bundes­re­pu­blik wird keine Einwen­dungen erheben … ” Und das soll deutsche Souve­rä­nität bedeuten?

Es ist wohl nicht davon auszu­gehen, daß es bei der Revision des Über­lei­tungs­ver­trages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formu­lie­rungen zu streichen.

Deutschland völkerrechtlich nach wie vor „Feindstaat”

Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen „Feind­staa­ten­klau­seln” (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Welt­krieges bis heute erlauben, auch ohne Ermäch­ti­gung des Sicher­heits­rates „Zwangs­maß­nahmen” gegen die Feind­staaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.

Wann sollen wir die seit einem halben Jahr­hun­dert über­fäl­lige Frie­dens­re­ge­lung denn endlich erhalten?

Wo finden wir aber hierzu einen Vertrags­partner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entschei­dungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht unter­ge­gangen und die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land kein Rechts­nach­folger des Deutschen Reiches ist? In den Entschei­dungs­gründen des bis heute nicht aufge­ho­benen Urteils heißt es dort (2BvF 1/73):

Das Grund­ge­setz — nicht nur eine These der Völker­rechts­lehre und der Staats­rechts­lehre! — geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 über­dauert und weder mit der Kapi­tu­la­tion noch durch Ausübung fremder Staats­ge­walt in Deutsch­land durch die alli­ierten Okku­pa­ti­ons­mächte noch später unter­ge­gangen ist; (…). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechts­fä­hig­keit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sa­tion, insbe­son­dere mangels insti­tu­tio­na­li­sierter Organe selbst nicht hand­lungs­fähig. (…) Mit der Errich­tung der BRD wurde nicht ein neuer west­deut­scher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutsch­lands neu orga­ni­siert. Die BRD ist also nicht „Rechts­nach­folger” des Deutschen Reiches.(…). Sie beschränkt staats­recht­lich ihre Hoheits­ge­walt auf den „Geltungs­be­reich des GG”.

Völker­recht­lich wäre also nur ein Vertreter des laut BVG z.Z. nicht hand­lungs­fä­higen Deutschen Reiches befugt, diesen über­fäl­ligen Frie­dens­ver­trag für die deutsche Seite zu unter­schreiben und so abzu­schließen. Also setzt der Abschluß eines Frie­dens­ver­trages für Deutsch­land eine struk­tu­relle Wieder­be­le­bung dieses juris­tisch noch exis­tenten Deutschen Reiches unver­zichtbar voraus?

Offene Fragen

Das „Grund­ge­setz für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land” (so die offi­zi­elle Bezeich­nung) war von vorn­herein nicht als eine Verfas­sung „der” Bundes­re­pu­blik, sondern als ein Nach­kriegs­pro­vi­so­rium „für” die Bundes­re­pu­blik angelegt, vorge­geben und geschaffen durch die Ober­ho­heit der ehema­ligen Sieger­staaten. So bildeten die BRD auf der einen wie die DDR auf der anderen Seite ebenfalls nur solche Nach­kriegs­pro­vi­so­rien. Daran hat sich auch durch die Verei­ni­gung von DDR und BRD nichts geändert, denn wenn diese nun ab 1990 ebenfalls und zeitlich weiter unbe­grenzt unter besat­zungs­recht­li­chem Kuratel der Sieger­mächte steht, haben wir ja keinen souve­ränen Staat vor uns, also kann hierdurch die jetzige BRD weiterhin nur ein tempo­räres Nach­kriegs­kon­strukt sein. Was jedoch als skandalös zu empfinden ist — daß uns ein 1990 entstan­dener voll souve­räner deutscher Staat vorge­gau­kelt wird, was — wie hier einwand­frei nach­ge­wiesen — zwei­fels­frei nicht stimmt und wir so gröb­lichst getäuscht werden.

Auch fehlen dem GG bis heute die Zustim­mung des deutschen Volkes und jedwede plebis­zi­tären Elemente. Ein Volk in wirklich freier Selbst­be­stim­mung hätte als erste Maßnahme wieder­ge­won­nener Souve­rä­nität zu entscheiden, welche Regie­rungs­form es sich überhaupt geben will. Die poli­ti­schen Erfah­rungen, die wir in den letzten beiden Jahr­zehnten mit der „Parla­men­ta­ri­schen Demo­kratie” der BRD machen mußten, zeigen eindeutig, daß diese Staats­form den Grundsatz „Alle Staats­ge­walt geht vom Volke aus” (Artikel 20(2) GG) in keiner Weise erfüllt. Wenn dem so wäre, hätten wir noch heute die DM und nur max. 4 Millionen Ausländer, die damals Helmut Schmidt als Bundes­kanzler als aller­oberstes Limit nannte und keinerlei Diskus­sion um die gegen unsere natio­nalen Inter­essen gerich­tete Osterwei­te­rung der EU. Ebenfalls keine welt­weiten Einsätze der Bundes­wehr — was haben deutsche Soldaten denn z.B. im afri­ka­ni­schen Raum zu suchen und sollen möglichst sogar noch gegen den Irak einge­setzt werden, der Deutsch­land nie etwas angetan hat?

Alle diese wider­sin­nigen und unser Volk gefähr­denden Entwick­lungen sind durch die uns vorge­ge­bene „Reprä­sen­ta­tive Demo­kratie” verschuldet, die sich in der Erlaubnis erschöpft, als Bürger alle 4 bis 5 Jahre einmal zur Wahl gehen zu dürfen. Die so formal lega­li­siert entste­henden Regie­rungs­kon­stel­la­tionen werden dann jedoch ihre Politik ohne Beachtung des Volks­wil­lens voll­ziehen, wobei sie bewußt dem Bürger jede Möglich­keit ausschließen, hiergegen sich in irgend­einer Weise korri­gie­rend wehren zu können. Diese Art der Demo­kratie, die keine ist (siehe auch von Arnim), verkör­pert so lediglich eine Staats­form, die Macht einer selbst­herr­li­chen Partei­en­herr­schaft abzu­si­chern und liegt so in keiner Weise im Interesse des Volkes.

Auch die Notwen­dig­keit der Existenz eines Bundes­tages ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. Als der Bundes­kanzler seine Richt­li­ni­en­kom­pe­tenz dazu mißbrauchte, seine Abge­ord­neten gegen ihre eigene Über­zeu­gung abstimmen zu lassen, um so eine Regie­rungs­mehr­heit für seine strittige Entschei­dungs­vor­gabe zu erzwingen, hat sich das Parlament hierdurch selbst als über­flüssig erklärt. Wenn der Bundes­kanzler ohnehin seinen poli­ti­schen Willen auch gegen sein Parlament durch­setzt, zeigt sich dieses als rein poli­ti­sche Makulatur, als sinnlos und über­flüssig. Dann bietet sich eine demgemäße Staats­form an, in der ein Volks­prä­si­dent, auf Dauer vom Volke direkt gewählt und durch dieses auch jederzeit wieder direkt abbe­rufbar, eine solche starke Zentral­ge­walt verkör­pert, wobei er sich nach seiner Wahl seine Regierung selbst zusam­men­stellt, nun ohne jegliche partei­po­li­ti­schen Beschrän­kungen unter der allei­nigen Prämisse hervor­ste­chender fach­li­cher Kompetenz.

So führt der poli­ti­sche Weg Deutsch­lands offen­sicht­lich über die Notwen­dig­keit einer Hand­lungs­fä­hig­keit des noch immer völker­recht­lich exis­tenten Deutschen Reiches und eine in diesem Rahmen einzu­be­ru­fende deutsche Natio­nal­ver­samm­lung, die dann auf der Basis einer dem Volke vorge­schla­genen Deutschen Verfas­sung zu einer von den Bürgern entschie­denen neuen Regie­rungs­form führen wird.


Hans-Peter Thietz, ehem.Abgeordneter in der letzten Volks­kammer und des Europa-Parlaments
Fax: 02692–931711 • Email: Thietz@erde2000.de • Weltnetz: http://www.neue-verfassung.de

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