Archiv für Dezember 2002

Das Deutsche Reich existiert fort …

Mittwoch, 4. Dezember 2002

Zu den Konse­quenzen der Recht­spre­chung des Bundesverfassungsgerichts

von Hannes Kaschkat

  1. Die Bundes­re­publik Deutschland ist derjenige deutsche Staat, der als Nord­deut­scher Bund am 1.7.1867 gegründet und nach den sog. „Novem­ber­ver­trägen” mit den süddeut­schen Staaten ab 1.1.1871 zum „Deutschen Reich” (Kaiser­pro­kla­mation vom 18.1.1871 in Versailles) erweitert wurde. Weder die November-Revolution von 1918, noch der Umsturz vom 30. Januar 1933 und auch nicht die Kapi­tu­lation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 haben an diesem staats– und völker­recht­lichen Befund etwas geändert. Der deutsche Vorgän­ger­staat, das mittel­al­ter­liche Deutsche Reich, war nach terri­torial verlust­reichen Kriegen gegen das expan­die­rende revo­lu­tionäre Frank­reich faktisch bereits mit dem von Frank­reich und Rußland diktierten Reichs­de­pu­ta­ti­ons­haupt­schluß des Immer­wäh­renden Reichs­tages in Regensburg vom 25.2.1803 unter­ge­gangen. Nach der Gründung des „Rhein­bundes” unter dem Protek­torat des Kaisers der Franzosen im Juli 1806 durch 16 deutsche Fürsten und deren Austritts­er­klärung aus dem Deutschen Reich vom August 1806 erlosch das Alte Reich schließlich formal mit der Nieder­legung der deutschen Wahl-Kaiserkrone durch Franz II. am 10.8.1806, nachdem dieser bereits seit 1804 als Franz I. den Titel eines Erb-Kaisers von Österreich ange­nommen hatte. Nach der endgül­tigen Niederlage des napo­leo­ni­schen Frank­reichs trat mit der Bundesakte vom 8.6.1815 auf dem „Wiener Kongreß” der Deutsche Bund — ein völker­recht­licher Staa­ten­verein, aber kein Bundes­staat — ins Leben. Unter dem Donner der Kanonen von König­grätz beendete er seine Existenz. Im Prager Frieden vom 23.8.1866 erkannte Österreich die Auflösung des Deutschen Bundes an und stimmte der Neuge­staltung Deutsch­lands ohne seine Betei­ligung zu. Soweit die kurso­rische Vorge­schichte der heutigen „Bundes­re­publik Deutschland” und ihre staats– und völker­recht­liche Konti­nuität seit 1867.
  2. Dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes vom 31.7.1973 (BVerfGE 36, 1 ff.) zum Grund­la­gen­vertrag vom 21.12.1972 zwischen der Bundes­re­publik Deutschland und der Deutschen Demo­kra­ti­schen Republik, aus dem die Überschrift dieses Aufsatzes als Zitat stammt, kommt eine bleibende Bedeutung für die recht­lichen Grund­lagen der deutschen Staat­lichkeit zu.
    1. Die Baye­rische Staats­re­gierung hatte am 28.5.1973 beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt beantragt fest­zu­stellen, daß der Grund­la­gen­vertrag mit dem Grund­gesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig sei. Zur Begründung hatte die Baye­rische Staats­re­gierung im wesent­lichen vorge­tragen, daß der Vertrag gegen das Gebot der Wahrung der staat­lichen Einheit Deutsch­lands verstoße. Er beruhe auf der vom Grund­gesetz verwor­fenen Rechts­auf­fassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuent­stehen zweier unab­hän­giger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches und verletze somit auch das grund­ge­setz­liche Wieder­ver­ei­ni­gungs­gebot. Mit dem Urteil vom 31.7.1973 wies das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zwar formal den baye­ri­schen Antrag ab, versah dies aber mit einer Begründung, die den baye­ri­schen Vorstel­lungen voll­in­haltlich entsprach. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt ging davon aus, daß der ihm zur verfas­sungs­recht­lichen Prüfung vorge­legte Vertrag ein poli­ti­scher Vertrag im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG sei und damit voll der verfas­sungs­ge­richt­lichen Normen­kon­trolle unter­liege. Die verfas­sungs­ge­richt­liche Beur­teilung des Grund­la­gen­ver­trages machte erfor­derlich, daß sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit den verbind­lichen Aussagen des Grund­ge­setzes über den Rechts­status Deutsch­lands ausein­ander zu setzen hatte. Hierüber hatte es seit 1945 in der deutschen Staats­rechts­lehre kontro­verse Ansichten gegeben. Diese reichten von der Annahme des Unter­ganges des Deutschen Reiches durch die Kapi­tu­lation der Wehrmacht am 8.5.1945 bis zur sog. Iden­ti­täts­theorie, die von einer Fort­setzung des Deutschen Reiches durch die Bundes­re­publik Deutschland ausging. Hierzu stellte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt verbindlich klar:

      Das Grund­gesetz — nicht nur eine These der Völker­rechts­lehre und der Staats­rechts­lehre! — geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapi­tu­lation noch durch Ausübung fremder Staats­gewalt in Deutschland durch die alli­ierten Okku­pa­ti­ons­mächte noch später unter­ge­gangen ist; … Das Deutsche Reich existiert fort …, besitzt nach wie vor Rechts­fä­higkeit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sation, insbe­sondere mangels insti­tu­tio­na­li­sierter Organe selbst nicht hand­lungs­fähig . … die Bundes­re­publik Deutschland ist also nicht „Rechts­nach­folger” des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich” — in bezug auf seine räumliche Ausdehnung aller­dings „teili­den­tisch”, … unbe­schadet dessen, daß sie … ein einheit­liches Staats­gebiet „Deutschland” (Deutsches Reich), zudem ihr eigenes Staats­gebiet als ebenfalls nicht abtrenn­barer Teil gehört, anerkennt”.

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