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Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Sonntag, 5. Mai 2002

Von Hans-Peter Thietz

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bundes­re­publik beige­treten. Als Mitglied der damaligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertrags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Darstellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder eine volle Souve­rä­nität erhalten habe. Ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nach­prüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der soge­nannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag” als alles regelnder Basis­vertrag zwischen den vier ehema­ligen Sieger­mächten und den tempo­rären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wieder­ge­wonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ”

Dieser Wortlaut bedeutet für den normal­ver­stän­digen Bürger, daß keinerlei Rege­lungen aus früherem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten „Überlei­tungs­vertrag” mit dem offi­zi­ellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen” in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, veröf­fent­licht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überlei­tungs­vertrag

Dieser „Überlei­tungs­vertrag” umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausge­wiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souve­rä­nität der Bundes­re­publik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahr­zehnte ihren Staats­bürgern und Wählern eine solche Souve­rä­nität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souve­rä­nität war dieser „Überlei­tungs­vertrag” mit seinen alli­ierten Vorschriften in Folge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages” also aufzu­heben. (weiter­lesen…)