Archiv für Januar 2011

18 Punkte zur Situation in Deutschland

Freitag, 7. Januar 2011

Dieses Schrift­stück ist der Deutschen Regierung bekannt, kann und wurde bisher von keinem Gericht der „BRD” widerlegt.

Es ist kein illegales Schrift­stück.
Bitte verviel­fäl­tigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk endlich aufwacht.

  1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Welt­krieges kein souve­räner Staat, sondern mili­tä­risch besetztes Gebiet der alli­ierten Streit­kräfte.
    Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Haupt­sie­ger­macht, die Verei­nigten Staaten von Amerika
    beschlag­nahmt (vgl. SHAEF–Gesetz Nr.52, Art.1). Alle Vorbe­halts­rechte der Alli­ierten haben bis zum heutigen Tage unein­ge­schränkte Gültigkeit. Die Alli­ierten haben dies im „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Eini­gungs­vertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmit­telbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völker­recht­liche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichs­haupt­stadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
    Folgende Stellen aus dem „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort­gel­tende Besat­zungs­recht der Alliierten:

    In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Rege­lungen zu
    verein­baren, welche die deutsche Souve­rä­nität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“

    (Präambel, Abschnitt 6)

    Alle Rechte und Verpflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Verwal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Überein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Verpflich­tungen unter­liegen ohne Diskri­mi­nierung denselben künftigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Verwal­tungs­maß­nahmen wie gleich­artige nach deutschem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.“

    (Artikel 2)

    Alle Urteile und Entschei­dungen, die von einem durch die alli­ierten Behörden oder durch eines derselben einge­setzten Gericht oder gericht­lichen Gremium vor Unwirk­sam­werden der Rechte und Verant­wort­lich­keiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechts­kräftig und rechts­wirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entschei­dungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

    (Artikel 4)

  2. (weiter­lesen …)