Artikel-Schlagworte: „Besatzung“

18 Punkte zur Situation in Deutschland

Freitag, 7. Januar 2011

Dieses Schrift­stück ist der Deutschen Regierung bekannt, kann und wurde bisher von keinem Gericht der „BRD” widerlegt.

Es ist kein illegales Schrift­stück.
Bitte verviel­fäl­tigen und verteilen Sie es, damit das Deutsche Volk endlich aufwacht.

  1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Welt­krieges kein souve­räner Staat, sondern mili­tä­risch besetztes Gebiet der alli­ierten Streit­kräfte.
    Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Haupt­sie­ger­macht, die Verei­nigten Staaten von Amerika
    beschlag­nahmt (vgl. SHAEF–Gesetz Nr.52, Art.1). Alle Vorbe­halts­rechte der Alli­ierten haben bis zum heutigen Tage unein­ge­schränkte Gültigkeit. Die Alli­ierten haben dies im „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Eini­gungs­vertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auch unmit­telbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völker­recht­liche Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichs­haupt­stadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
    Folgende Stellen aus dem „Überein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort­gel­tende Besat­zungs­recht der Alliierten:

    In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Rege­lungen zu
    verein­baren, welche die deutsche Souve­rä­nität in Bezug auf Berlin nicht berühren…“

    (Präambel, Abschnitt 6)

    Alle Rechte und Verpflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Verwal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Überein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Verpflich­tungen unter­liegen ohne Diskri­mi­nierung denselben künftigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Verwal­tungs­maß­nahmen wie gleich­artige nach deutschem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.“

    (Artikel 2)

    Alle Urteile und Entschei­dungen, die von einem durch die alli­ierten Behörden oder durch eines derselben einge­setzten Gericht oder gericht­lichen Gremium vor Unwirk­sam­werden der Rechte und Verant­wort­lich­keiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechts­kräftig und rechts­wirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entschei­dungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

    (Artikel 4)

  2. (weiter­lesen…)

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Sonntag, 5. Mai 2002

Von Hans-Peter Thietz

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bundes­re­publik beige­treten. Als Mitglied der damaligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertrags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Darstellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder eine volle Souve­rä­nität erhalten habe. Ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nach­prüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der soge­nannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag” als alles regelnder Basis­vertrag zwischen den vier ehema­ligen Sieger­mächten und den tempo­rären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wieder­ge­wonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ”

Dieser Wortlaut bedeutet für den normal­ver­stän­digen Bürger, daß keinerlei Rege­lungen aus früherem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten „Überlei­tungs­vertrag” mit dem offi­zi­ellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen” in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, veröf­fent­licht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überlei­tungs­vertrag

Dieser „Überlei­tungs­vertrag” umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausge­wiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souve­rä­nität der Bundes­re­publik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahr­zehnte ihren Staats­bürgern und Wählern eine solche Souve­rä­nität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souve­rä­nität war dieser „Überlei­tungs­vertrag” mit seinen alli­ierten Vorschriften in Folge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages” also aufzu­heben. (weiter­lesen…)