Deutschland und das Deutsche Reich heute nach dem Öffentlichen Recht

von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und Gleiwitz/OS.

    1. Die Bundes­re­publik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
    2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich unter­ge­gangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alli­ierten Kontroll­rates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es wider­spricht dem allge­meinen Völker­recht eindeutig, da eine Besat­zungs­macht nach Kriegs­völ­ker­recht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes will­kürlich zu verändern. Nach Art. 25 des Grund­ge­setzes geht das Völker­recht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechts­widrig ist. Das ergibt sich völker­rechtlich aus dem im Völker­recht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Inter­na­tio­nalen Kriegs­rechts, der sog. Haager Land­kriegs­ordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besat­zungs­macht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszu­gehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch voll­ständig weiter­be­stehen und nicht etwa gar völker­rechtlich zulässig von den Okkupations­mächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memel­kreise) annek­tiert worden sind.
    3. Nach allge­meinen Völker­recht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8.5.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debel­latio vorliegen würde. Das ist nach allge­meinem Völker­recht dann der Fall, wenn eine poli­tische Macht durch eine andere mili­tä­rische Macht den Staat „Deutsches Reich” und auch „Preußen” voll­kommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völker­rechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbe­tracht der Niederlage Deutsch­lands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Verei­nigten König­reiches von Groß­bri­tannien, der Verei­nigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia­lis­ti­schen Sowjet­re­pu­bliken (UdSSR) und die Provi­so­rische Regierung der Fran­zö­si­schen Republik vom 5.6.1945 (sog. Berliner Erklärung)” ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fort­be­stehen Deutsch­lands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als poli­tische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debel­latio Deutsch­lands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechts­rahmen und Rechts­grund das Deutsche Reich und Preußen staats– und völker­rechtlich in vollem Umfang fortbestehen.
    4. Diese Rechts­grundlage wurde vom deutschen Staats­recht bestätigt, indem das Bundes­verfassungs­gericht am 31.7.1973 nach deutschem Verfas­sungs­recht festlegte, daß das Deutsche Reich fort­be­steht und daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufge­hoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostver­trägen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fort­be­steht. Die Bundes­re­publik Deutschland ist daher nach dem allge­meinen Öffent­lichen Recht, also nach dem Völker­recht und dem deutschen Staats­recht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fort­be­steht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechts­nach­folger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats– und völker­rechtlich weiter­be­steht. Es wird inter­na­tional auch nicht etwa durch die Bundes­re­publik Deutschland vertreten, da dafür kein entspre­chendes Mandat besteht. Eine den beiden Entschei­dungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes entge­gen­ste­hende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben.
    5. Nach diesen beiden Entschei­dungen des Bundes­verfassungs­gerichtes sind die ersten staats­recht­li­chern Organe der Bundes­re­publik Deutschland verpflichtet, die Wieder­ver­ei­nigung des gesamten Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Errei­chung dieses Zieles nicht aufzu­geben, sowie alles zu unter­lassen, was dieses Ziel verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen Entschei­dungen fest­ge­stellt worden, in welchem Rahmen diese Wieder­ver­ei­nigung erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt werden sollte.
    6. Die hiermit geschaf­fenen Daten der Wieder­ver­ei­nigung und des Völker­rechts­status Gesamt­deutsch­lands und Preußens sind jeden­falls auf das Gebiet des Deutschen Reiches beschränkt, das nicht zugleich identisch mit dem der Bundes­re­publik Deutschland ist. Demnach ist es staats– und völker­rechtlich zulässig, einen neuen Freistaat Preußen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu gründen, wofür etwa das Gebiet um Königsberg (Kali­ningrad) und das der Freien Stadt Danzig in Betracht kommt, das derzeit noch völker­rechts­widrig, wie gezeigt worden ist, von Rußland und Polen besetzt ist.
    7. Die Völker­rechtslage der Freien Stadt Danzig ist der Völker­rechtslage des gesamt­deut­schen Reiches gleich­artig, nachdem die Freie Stadt Danzig bis 1919 noch untrenn­barer Bestandteil des Deutschen Reiches war und erst durch das Sieger­system von Versailles im Januar 1920 aufhörte, ein solcher Bestandteil zu bleiben.
    8. Daher kann der gegen­wär­tigen Völker­rechtslage der Freien Stadt Danzig sehr wohl die Völker­rechts­grundlage Gesamt­deutsch­lands zugrunde gelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II dieses Gutachtens aufge­zeichnet wurde. Es sind nur die entspre­chenden Gebiets­grenzen der Freien Stadt Danzig zugrun­de­zu­legen und nicht etwa die des Gesamt­deut­schen Reiches. Dann jedoch ergeben sich die gleichen staats– und völker­recht­lichen Konse­quenzen wie für die Völker­rechtslage des Deutschen Reiches heute.
    9. Das ist auf die Formu­lierung des Art. 25 des Grund­ge­setzes zurück­zu­führen: Danach ist das Völker­recht Bestandteil des deutschen Bundes­rechts. Diese allge­meinen Regeln des Völker­rechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmit­telbar für die Bewohner des Bundes­ge­bietes. Während viele Bestim­mungen des Grund­ge­setzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden sind, da sie von den Alli­ierten den Deutschen aufge­zwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestim­mungen haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG.
    10. Dort ist allein auf der Grundlage des allge­meinen Völker­rechts die Wirkung dieser Bestimmung zur natio­nalen deutschen Pflicht geworden und völker­rechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem beson­deren Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein anderer Rechts­status entge­gen­steht. Ein solcher ist jeden­falls nicht erkennbar.
    1. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit fort, die rein staats­rechtlich nicht die der Bundes­re­publik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staats­an­ge­hö­rigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs– und Staats­bür­ger­gesetz von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffent­lichen Recht im Staats– und Völker­recht Reichs­deut­scher und nicht etwa Bundesdeutscher.
    2. Der Eini­gungs­vertrag zwischen der „Bundes­re­publik Deutschland” und der „DDR” vom 6.9.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grund­ge­setzes aufge­hoben. Daher gilt nach gegen­wär­tigem bundes­deut­schen Staats­recht nicht mehr: „Das Grund­gesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutsch­lands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.”. Diese Aufhebung war staats­rechtlich rechts­widrig, da nicht alle Teile Deutsch­lands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grund­gesetz beige­treten sind.
    3. Von der Bundes­re­gierung ist dafür als Begründung angegeben worden, daß die Wieder­ver­ei­nigung Deutsch­lands mit dem Beitritt der DDR zum Grund­gesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundes­re­publik beitreten könne. Damit hat die Bundes­re­gierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigent­liche Ostdeutschland ist niemals Mittel­deutschland, wie dieses heute genannt wird.). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamt­deutsche Regierung und auch kein gesamt­deut­scher Gesetz­geber bestand und daher eine solche Abtretung staats­rechtlich irre­levant ist, zumal ja auch die Bundes­re­publik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völker­rechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechts­grundlage: Ich kann und darf nicht rechts­gültig das Grund­stück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
    4. Noch deut­licher als im Eini­gungs­vertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschlie­ßende Regelung in bezug auf Deutschland”, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.9.1990 von der Bundes­re­publik Deutschland, der DDR und den vier Haupt­sie­ger­mächten in Moskau abge­schlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebiets­an­spruch Deutsch­lands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechts­grundlage welcher Art auch immer für die Bundes­re­publik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostge­biete nicht mehr als deutsches Staats­gebiet aufgeführt.
    5. Trotz dieser entscheidend deut­lichen Völker­rechts­grundlage muß die Bundes­re­publik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grund­ge­setzes berück­sich­tigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völker­recht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundes­recht im Rang vorgeht. Nach diesem allge­meinen Völker­recht ergibt sich aber eine andere allge­meine Völker­rechts­grundlage Gesamt­deutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
    6. Die Ostge­biete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjet­union 1945 annek­tiert worden. Hierin ist der litauisch annek­tierte Teil einge­schlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größ­ten­teils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völker­rechtlich unzu­lässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewalt­samer Gebiets­erwerb auch nicht völker­rechtlich anerkannt werden. Andern­falls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffs­krieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegs­mäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Land­kriegs­ordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besat­zungs­macht zum besetzten Feind­staat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landes­ge­setze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privat­ei­gentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plün­derung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlag­nahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
    7. Diese bereits beste­hende spezielle Völker­rechtslage wird jetzt nochmals neu formu­liert durch die Reso­lution 242 (1967) des Sicher­heits­rates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staats­gebiet immer nur vorüber­gehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein aner­kannter Völker­rechts­grund für einen Gebiets­erwerb auf Dauer.
    8. Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbst­be­stim­mungs­rechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem ange­stammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewähr­leistet worden sein sollte, besteht ein entspre­chend völker­rechtlich begrün­deter Anspruch gegen jede behin­dernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
    9. Diese allge­meine völker­recht­liche Grundlage findet jetzt auch in einem grund­le­genden inter­na­tio­nalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.5.1969 in Wien unter­zeichnet wurde und deren Partei die Bundes­re­publik Deutschland seit dem 20.8.1967 ist, ein inter­na­tio­naler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwin­genden Norm des Völker­rechts in Wider­spruch steht. Dafür kommt in Betracht:
      1. Die Aner­kennung einer Annexion als ‚Rechts­grund’ für das ständige Inbe­sitz­nehmen fremden Staatsgebietes.
      2. Die Mißachtung des Selbst­be­stim­mungs­rechtes der Völker,
      3. Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
      4. Fehlende Verfügungs­befugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtre­tenden Staates über dieses Gebiet.
    10. Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
      1. Die deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße sind zwei­fellos annek­tiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenz­anerkennungs­vertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Rati­fi­kation abge­schlossen werden und „Recht” begründen. Entspre­chend verpflichtet sich die Bundes­re­publik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute Nach­bar­schaft, Part­ner­schaft und Zusam­men­arbeit vom 9.11.1990, künftig keine Gebiets­an­sprüche mehr geltend zu machen.
      2. Eine solche Annexion ist aber niemals ein völker­recht­licher Grund für einen dauer­haften Erwerb aller deutschen Ostge­biete durch die polnische und sowje­tische Annexion und Okkupation.
    11. Jede Verein­barung, die die von Polen und der Sowjet­union annek­tierten deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­kon­vention. Rechts­folge könnte daher von jeder Bundes­re­gierung, die der jetzigen folgt, den Okku­pa­ti­ons­mächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Verein­barung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völker­rechtlich begründete Rechts­an­spruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unver­jährbar und unver­zichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltend­ma­chung solcher Ansprüche gegen Polen und Rußland ist völker­rechtlich daher jederzeit zulässig.
    12. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allge­meinen Recht der inter­na­tio­nalen Verträge ein weiterer Rechts­grund, dessen Nicht­be­achtung gleich­falls zur Nich­tigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertrags­kon­vention von jeder entspre­chenden völker­recht­lichen Verein­barung führt, mit der die Bundes­re­publik Deutschland die von Polen und der Sowjet­union annek­tierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okku­pa­ti­ons­mächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtre­tungs­vertrag völker­rechts­wirksam sein sollte, muß die Bundes­re­publik Deutschland vorerst einmal über die abzu­tre­tenden Gebiete auch völker­rechtlich überhaupt abtre­tungs– und damit verfügungs­berechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundes­re­publik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
    13. Denn unstreitig ist die Bundes­re­publik Deutschland jeden­falls vor der Annexion der deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völker­rechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nach­träglich nicht völker­rechtlich verfü­gungs­be­rechtigt geworden. Nach der ständigen Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes in dieser Sache über den Fort­be­stand des Deutschen Reiches, das als solches allein völker­rechtlich verfü­gungs­be­rechtigt über seine Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht unter­ge­gangen. Doch ist es als solches auch heute noch nicht einmal völker­rechtlich handlungsfähig.
    14. Da es nicht unter­ge­gangen ist, kann auch die Bundes­re­publik Deutschland nicht etwa der Rechts­nach­folger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allen­falls völker­rechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teili­den­tisch ist.
      1. Das ist sie hinsichtlich West­deutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebiets­teilchen an den west­lichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine entspre­chende Vollmacht.
      2. Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mittel­deutschland innehatte und zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entspre­chende Abtre­tungs­voll­macht fehlen.
      3. Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße. Die Wieder­ver­ei­nigung hat durch Eini­gungs­vertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für West­deutschland und Mittel­deutschland statt­ge­funden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes bestätigt worden. Für seine Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfü­gungs­be­rechtigt. Doch ist es völker­rechtlich nicht hand­lungs­fähig und kann daher schon aus diesem Rechts­grund kein Gebiet völker­rechtlich zulässig abtreten.
    15. Demzu­folge hat die Bundes­re­publik Deutschland mit dem deutsch-polnischen „Grenza­n­er­ken­nungs­vertrag” vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abge­treten, die abzu­treten sie weder staats– noch völker­rechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Terri­to­ri­al­gewalt über diese Ostge­biete ausübte. Die Wiener Vertrag­rechts­kon­vention kennt zwar keine ausdrück­liche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmög­liche Leistung zum Gegen­stand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impos­si­bilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmög­lichem). Dieser allge­meine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völker­rechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­kon­vention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Betei­ligten erbringen kann.
      1. Die Bundes­re­publik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völker­rechtlich nicht verfü­gungs­be­rechtigt ist.
      2. Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Terri­to­ri­al­hoheit über seine Ostge­biete hatte und daher insoweit völker­rechtlich auch verfü­gungs­be­rechtigt gewesen wäre, es aber zur Zeit nicht kann, weil es völker­rechtlich nicht hand­lungs­fähig ist.
    16. Die Übertragung der terri­to­rialen Souve­rä­nität über die deutschen Ostge­biete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souve­rä­nität auf Polen, die Sowjet­union und Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichts­punkt einer „norma­tiven Kraft des Fakti­schen” denkbar, zulässig oder völker­rechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
    17. Die „normative Kraft des Fakti­schen” wird vielmehr nach allge­meinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entspre­chenden Rechts­titel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allge­meinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum „Normalen” zu erheben. Nur wenn bereits beste­hende Tatsachen also durch diese mensch­liche Grund­tendenz als Rechts­über­zeugung oder Rechts­be­wußtsein „gerecht­fertigt” werden, können solche Tatsachen auch als auto­ri­täres Gebot des Gemein­wesens, also als „Rechtsnorm” anerkannt werden.
    18. Denn nach Gustav Radbruch (Rechts­phi­lo­sophie, 1956) ist die „Norma­ti­vität der Tatsachen” ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeit­epoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Norma­ti­vität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrer­seits kann aber wieder nur durch Aner­kennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allge­meine Staats­rechts­lehre, 1900) erstmals entwi­ckelte Lehre von der „norma­tiven Kraft des Faktischen”.
    19. Solange die hier geschil­derte Völker­rechtslage nicht völker­rechts­gemäß staats– und verfas­sungs­rechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fort­be­stand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechts­grundlage der entspre­chenden Recht­spre­chung des Bundes­verfassungs­gerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages” vom 29.9.1990 schon insoweit völker­rechts­widrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertrags­rechts­konvention, als er für Gesamt­deutschland auf jeden künftigen Gebiets­an­spruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundes­re­publik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okku­pa­ti­ons­mächten zurück­zu­be­kommen, über die jeden­falls die Bundes­re­publik Deutschland niemals verfü­gungs­be­rechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Terri­to­ri­al­gewalt hatte. Und die dazu noch völker­recht­widrig erlangt wurden. Auch eine solche Nich­tigkeit kann daher jede zukünftige Bundes­re­gierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okku­pa­ti­ons­macht geltend machen.
    20. Außerdem besteht bis heute noch kein Frie­dens­vertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbrei­teten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Frie­dens­vertrag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundes­re­publik Deutschland unter­schrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutsch­lands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland unter­schreiben, wenn er dazu gar keine ausdrück­liche Vollmacht hat. Diese Rechts­grundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persön­liche Ansprüche gegen die Bundes­re­gierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
    1. Die hier geschil­derte Völker­rechtslage Gesamt­deutschlands nach dem 3.10.1990 ist trotz aller entspre­chenden „völker­recht­lichen” Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauer­haften Frieden in der Welt und in Europa.
      1. Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland mußte nach zwei verlo­renen Kriegen im Frie­dens­vertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjet­union abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmiß­ver­ständlich die finnische Regierung aufge­fordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Rußland zu fordern und auch gleich praktisch einzu­leiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge „nicht in unserem Interesse”, die Zuge­hö­rigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daß schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevöl­kerung Finnlands der Meinung, daß solche Gebiets­ver­hand­lungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
      2. Gleiche Gebiets­strei­tig­keiten gibt es auch hinsichtlich der japa­ni­schen Insel­kette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjet­union 1945 annek­tierte, zuzustimmen.
      3. Frie­dens­be­din­gungen anderer Art” hat bisher nur die Bundes­re­publik Deutschland angeboten, nämlich entschä­di­gungs­losen Terri­to­ri­al­ver­zicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevöl­kerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
    2. Wie hier darge­stellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Aner­bieten denn überhaupt einem solchen „dauer­haften Frieden” dienen könnte, der damit ange­strebt werden soll. Würde es wirklich einem „Quosque tandem?” (Wie lange noch?) der Geschichte stand­halten? Das jedoch könnte — wie beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
    3. Mithin muß für die Neufassung des Grund­ge­setzes — oder besser einer richtigen Verfassung — für Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschil­derten Rechtslage des allge­meinen öffent­lichen Rechts, also des Völker­rechts und des deutschen Staats­rechts, ausge­gangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechts­an­sprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Welt­krieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundes­re­publik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegen­wärtige oder der künftige Rechts­nach­folger des ja noch immer beste­henden Deutschen Reiches ist.
    4. Fremde Staaten können die gegen­wärtige Völker­rechtslage von Gebieten wie das Sude­tenland, Danzig oder Memel vor dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
    5. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegen­wär­tigen Grenzen Deutsch­lands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alli­ierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.8.1939 erstreckt, in denen das Selbst­be­stim­mungs­recht des Deutschen Volkes immerhin berück­sichtigt wurde. Nur die Berück­sich­tigung dieser Völker­rechtslage allein könnte einen zukünf­tigen Frieden wirkungsvoll stabi­li­sieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Frie­dens­vertrag wieder solche Folgen haben müssen?

Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde.” (Abrahm Lincoln).

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