Archiv für die Kategorie „Lage der Nation“

Das Deutsche Reich existiert fort …

Mittwoch, 4. Dezember 2002

Zu den Konse­quenzen der Recht­spre­chung des Bundesverfassungsgerichts

von Hannes Kaschkat

  1. Die Bundes­re­publik Deutschland ist derjenige deutsche Staat, der als Nord­deut­scher Bund am 1.7.1867 gegründet und nach den sog. „Novem­ber­ver­trägen” mit den süddeut­schen Staaten ab 1.1.1871 zum „Deutschen Reich” (Kaiser­pro­kla­mation vom 18.1.1871 in Versailles) erweitert wurde. Weder die November-Revolution von 1918, noch der Umsturz vom 30. Januar 1933 und auch nicht die Kapi­tu­lation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 haben an diesem staats– und völker­recht­lichen Befund etwas geändert. Der deutsche Vorgän­ger­staat, das mittel­al­ter­liche Deutsche Reich, war nach terri­torial verlust­reichen Kriegen gegen das expan­die­rende revo­lu­tionäre Frank­reich faktisch bereits mit dem von Frank­reich und Rußland diktierten Reichs­de­pu­ta­ti­ons­haupt­schluß des Immer­wäh­renden Reichs­tages in Regensburg vom 25.2.1803 unter­ge­gangen. Nach der Gründung des „Rhein­bundes” unter dem Protek­torat des Kaisers der Franzosen im Juli 1806 durch 16 deutsche Fürsten und deren Austritts­er­klärung aus dem Deutschen Reich vom August 1806 erlosch das Alte Reich schließlich formal mit der Nieder­legung der deutschen Wahl-Kaiserkrone durch Franz II. am 10.8.1806, nachdem dieser bereits seit 1804 als Franz I. den Titel eines Erb-Kaisers von Österreich ange­nommen hatte. Nach der endgül­tigen Niederlage des napo­leo­ni­schen Frank­reichs trat mit der Bundesakte vom 8.6.1815 auf dem „Wiener Kongreß” der Deutsche Bund — ein völker­recht­licher Staa­ten­verein, aber kein Bundes­staat — ins Leben. Unter dem Donner der Kanonen von König­grätz beendete er seine Existenz. Im Prager Frieden vom 23.8.1866 erkannte Österreich die Auflösung des Deutschen Bundes an und stimmte der Neuge­staltung Deutsch­lands ohne seine Betei­ligung zu. Soweit die kurso­rische Vorge­schichte der heutigen „Bundes­re­publik Deutschland” und ihre staats– und völker­recht­liche Konti­nuität seit 1867.
  2. Dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes vom 31.7.1973 (BVerfGE 36, 1 ff.) zum Grund­la­gen­vertrag vom 21.12.1972 zwischen der Bundes­re­publik Deutschland und der Deutschen Demo­kra­ti­schen Republik, aus dem die Überschrift dieses Aufsatzes als Zitat stammt, kommt eine bleibende Bedeutung für die recht­lichen Grund­lagen der deutschen Staat­lichkeit zu.
    1. Die Baye­rische Staats­re­gierung hatte am 28.5.1973 beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt beantragt fest­zu­stellen, daß der Grund­la­gen­vertrag mit dem Grund­gesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig sei. Zur Begründung hatte die Baye­rische Staats­re­gierung im wesent­lichen vorge­tragen, daß der Vertrag gegen das Gebot der Wahrung der staat­lichen Einheit Deutsch­lands verstoße. Er beruhe auf der vom Grund­gesetz verwor­fenen Rechts­auf­fassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuent­stehen zweier unab­hän­giger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches und verletze somit auch das grund­ge­setz­liche Wieder­ver­ei­ni­gungs­gebot. Mit dem Urteil vom 31.7.1973 wies das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zwar formal den baye­ri­schen Antrag ab, versah dies aber mit einer Begründung, die den baye­ri­schen Vorstel­lungen voll­in­haltlich entsprach. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt ging davon aus, daß der ihm zur verfas­sungs­recht­lichen Prüfung vorge­legte Vertrag ein poli­ti­scher Vertrag im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG sei und damit voll der verfas­sungs­ge­richt­lichen Normen­kon­trolle unter­liege. Die verfas­sungs­ge­richt­liche Beur­teilung des Grund­la­gen­ver­trages machte erfor­derlich, daß sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit den verbind­lichen Aussagen des Grund­ge­setzes über den Rechts­status Deutsch­lands ausein­ander zu setzen hatte. Hierüber hatte es seit 1945 in der deutschen Staats­rechts­lehre kontro­verse Ansichten gegeben. Diese reichten von der Annahme des Unter­ganges des Deutschen Reiches durch die Kapi­tu­lation der Wehrmacht am 8.5.1945 bis zur sog. Iden­ti­täts­theorie, die von einer Fort­setzung des Deutschen Reiches durch die Bundes­re­publik Deutschland ausging. Hierzu stellte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt verbindlich klar:

      Das Grund­gesetz — nicht nur eine These der Völker­rechts­lehre und der Staats­rechts­lehre! — geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapi­tu­lation noch durch Ausübung fremder Staats­gewalt in Deutschland durch die alli­ierten Okku­pa­ti­ons­mächte noch später unter­ge­gangen ist; … Das Deutsche Reich existiert fort …, besitzt nach wie vor Rechts­fä­higkeit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sation, insbe­sondere mangels insti­tu­tio­na­li­sierter Organe selbst nicht hand­lungs­fähig . … die Bundes­re­publik Deutschland ist also nicht „Rechts­nach­folger” des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich” — in bezug auf seine räumliche Ausdehnung aller­dings „teili­den­tisch”, … unbe­schadet dessen, daß sie … ein einheit­liches Staats­gebiet „Deutschland” (Deutsches Reich), zudem ihr eigenes Staats­gebiet als ebenfalls nicht abtrenn­barer Teil gehört, anerkennt”.

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Deutschland und das Deutsche Reich heute nach dem Öffentlichen Recht

Samstag, 8. Juni 2002

von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und Gleiwitz/OS.

    1. Die Bundes­re­publik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
    2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich unter­ge­gangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alli­ierten Kontroll­rates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es wider­spricht dem allge­meinen Völker­recht eindeutig, da eine Besat­zungs­macht nach Kriegs­völ­ker­recht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes will­kürlich zu verändern. Nach Art. 25 des Grund­ge­setzes geht das Völker­recht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechts­widrig ist. Das ergibt sich völker­rechtlich aus dem im Völker­recht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Inter­na­tio­nalen Kriegs­rechts, der sog. Haager Land­kriegs­ordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besat­zungs­macht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszu­gehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch voll­ständig weiter­be­stehen und nicht etwa gar völker­rechtlich zulässig von den Okkupations­mächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memel­kreise) annek­tiert worden sind.
    3. Nach allge­meinen Völker­recht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8.5.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debel­latio vorliegen würde. Das ist nach allge­meinem Völker­recht dann der Fall, wenn eine poli­tische Macht durch eine andere mili­tä­rische Macht den Staat „Deutsches Reich” und auch „Preußen” voll­kommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völker­rechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbe­tracht der Niederlage Deutsch­lands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Verei­nigten König­reiches von Groß­bri­tannien, der Verei­nigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia­lis­ti­schen Sowjet­re­pu­bliken (UdSSR) und die Provi­so­rische Regierung der Fran­zö­si­schen Republik vom 5.6.1945 (sog. Berliner Erklärung)” ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fort­be­stehen Deutsch­lands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als poli­tische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debel­latio Deutsch­lands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechts­rahmen und Rechts­grund das Deutsche Reich und Preußen staats– und völker­rechtlich in vollem Umfang fort­be­stehen. (weiter­lesen…)

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Sonntag, 5. Mai 2002

Von Hans-Peter Thietz

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bundes­re­publik beige­treten. Als Mitglied der damaligen Volks­kammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertrags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Darstellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder eine volle Souve­rä­nität erhalten habe. Ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nach­prüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der soge­nannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag” als alles regelnder Basis­vertrag zwischen den vier ehema­ligen Sieger­mächten und den tempo­rären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wieder­ge­wonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souve­rä­nität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ”

Dieser Wortlaut bedeutet für den normal­ver­stän­digen Bürger, daß keinerlei Rege­lungen aus früherem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten „Überlei­tungs­vertrag” mit dem offi­zi­ellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan­dener Fragen” in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, veröf­fent­licht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überlei­tungs­vertrag

Dieser „Überlei­tungs­vertrag” umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausge­wiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souve­rä­nität der Bundes­re­publik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahr­zehnte ihren Staats­bürgern und Wählern eine solche Souve­rä­nität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souve­rä­nität war dieser „Überlei­tungs­vertrag” mit seinen alli­ierten Vorschriften in Folge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages” also aufzu­heben. (weiter­lesen…)